Durch eine Aufhebung gem §§ 24 VStG 1950, 66 Abs 2 AVG 1950 - dies ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid welcher mit VwGH-Beschwerde angefochten werden kann (Hinweis auf E VS II vom 10.12.1951, 1491/50, VwSlg Anh. 33) - kann der Bfr einerseits dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch dadurch, dass die Berufungsbehörde von einer für ihn nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. (Hinweis auf Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG, ZfV 1976, S 133ff)Durch eine Aufhebung gem Paragraphen 24, VStG 1950, 66 Absatz 2, AVG 1950 - dies ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid welcher mit VwGH-Beschwerde angefochten werden kann (Hinweis auf E VS römisch zwei vom 10.12.1951, 1491/50, VwSlg Anh. 33) - kann der Bfr einerseits dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch dadurch, dass die Berufungsbehörde von einer für ihn nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. (Hinweis auf Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, ZfV 1976, S 133ff)