Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0154 E 19. Jänner 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann. (Hinweis auf E 12.6.1981, 3395/80)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X04