Verwaltungsgerichtshof
19.10.1988
88/02/0118
Ausführungen dazu, dass dann, wenn die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nicht dargetan hat, warum sie die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen verhandlung durch die Behörde 1. Instanz als gegeben erachtet, die Veruntreuung nicht von der Hand zu weisen ist, die Aufhebung des erstinstanzlichen straferkenntnisses sei nur deshalb erfolgt, um die bereits abgelaufene Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG zu wahren (Hinweis auf E 23.4.1986, 85/18/0372).
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X06