Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0118

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass dann, wenn die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides nicht dargetan hat, warum sie die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen verhandlung durch die Behörde 1. Instanz als gegeben erachtet, die Veruntreuung nicht von der Hand zu weisen ist, die Aufhebung des erstinstanzlichen straferkenntnisses sei nur deshalb erfolgt, um die bereits abgelaufene Frist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG zu wahren (Hinweis auf E 23.4.1986, 85/18/0372).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X06