Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1988

Geschäftszahl

88/02/0118

Rechtssatz

Bei der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kommt es nicht auf den Umfang der erforderlichen Erhebungen an, zu deren Vornahme sich die Berufungsbehörde gem Paragraph 66, Absatz eins, AVG der Erstbehörde bedienen kann, sondern entscheidend ist die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020118.X05