Die Begriffsbestimmung des § 3 BStG 1971 kennt als "Bestandteile der Bundesstraße" nicht nur Verkehrsflächen, sondern auch andere "im Zuge einer Bundesstraße gelegene" (bauliche) Anlagen sowie bebaute und unbebaute Grundstücke. Daraus läßt sich ableiten, daß jedenfalls "bebaute und unbebaute Grundstücke" keine baulichen Anlagen sind, die nach den straßenrechtlichen Bestimmungen Bestandteile einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 1 Abs 3 lit d Tir BauO 1978 sind. Die belangte Behörde hat ihren Spruch auf § 3 letzter Halbsatz BStG 1971 gestützt. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes kann - bezogen auf § 1 Abs 3 lit d Tir BauO 1978 - den Anwendungsbereich der Tir BauO 1978 nicht ausschließen. Insofern kann die beschwerdeführende Gemeinde in ihren Rechten nach § 50 Abs 2 Tir BauO 1978 nicht verletzt sein.Die Begriffsbestimmung des Paragraph 3, BStG 1971 kennt als "Bestandteile der Bundesstraße" nicht nur Verkehrsflächen, sondern auch andere "im Zuge einer Bundesstraße gelegene" (bauliche) Anlagen sowie bebaute und unbebaute Grundstücke. Daraus läßt sich ableiten, daß jedenfalls "bebaute und unbebaute Grundstücke" keine baulichen Anlagen sind, die nach den straßenrechtlichen Bestimmungen Bestandteile einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, Tir BauO 1978 sind. Die belangte Behörde hat ihren Spruch auf Paragraph 3, letzter Halbsatz BStG 1971 gestützt. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes kann - bezogen auf Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, Tir BauO 1978 - den Anwendungsbereich der Tir BauO 1978 nicht ausschließen. Insofern kann die beschwerdeführende Gemeinde in ihren Rechten nach Paragraph 50, Absatz 2, Tir BauO 1978 nicht verletzt sein.