Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1991

Geschäftszahl

87/17/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/03/08 90/17/0391 2

Stammrechtssatz

Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vergleiche insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.