Aus dem Umstand, daß schon einzelne Objekte vorhanden sind, die das Ortsbild stören, kann nicht abgeleitet werden, daß ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit noch ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist (Hinweis E 14.11.1979, 1843/79, VwSlg 9966 A/1979, E 19.3.1991, 87/05/0173).