Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

87/05/0196

Rechtssatz

Ob ein Bauvorhaben dem Ortsbild und Landschaftsbild widerspricht oder nicht, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (Hinweis E 22.3.1983, 82/05/0159), sodaß einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit Erfolg nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob in einem Befund die nähere Umgebung einer bestimmten Anlage den Tatsachen entsprechend beschrieben wurde, bedarf es keines "Gegengutachtens".