Die Frage, wie lange ein Denkmal noch wird erhalten werden können, ist im Verfahren nach § 1 Abs 1 DSchG und § 3 DSchG, das nur die Ermittlung des Bestandes eines Denkmales zum Gegenstand hat, nicht zu prüfen. Keinesfalls beseitigt selbst eine früher oder später eintretende oder unabwendbare Vernichtung die Denkmalqualität für die Gegenwart (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).Die Frage, wie lange ein Denkmal noch wird erhalten werden können, ist im Verfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, DSchG und Paragraph 3, DSchG, das nur die Ermittlung des Bestandes eines Denkmales zum Gegenstand hat, nicht zu prüfen. Keinesfalls beseitigt selbst eine früher oder später eintretende oder unabwendbare Vernichtung die Denkmalqualität für die Gegenwart (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).