Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1988

Geschäftszahl

86/12/0070

Rechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSchG iZm Paragraph 3, DSchG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).