Soweit sich die Beschwerde auch gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch über die Höhe der Entschädigung für eine Einlösung nach § 59 Wr BauO richtet, ist diese im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene sukzessive Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Gerichte zurückzuweisen (Hinweis E 13.3.1951, 0528/50, VwSlg 1988 A/1951, E 3.3.1965, 2311/64, VwSlg 6617 A/1965, E 21.12.1982, 81/05/0157).Soweit sich die Beschwerde auch gegen den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch über die Höhe der Entschädigung für eine Einlösung nach Paragraph 59, Wr BauO richtet, ist diese im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene sukzessive Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Gerichte zurückzuweisen (Hinweis E 13.3.1951, 0528/50, VwSlg 1988 A/1951, E 3.3.1965, 2311/64, VwSlg 6617 A/1965, E 21.12.1982, 81/05/0157).