Verwaltungsgerichtshof
21.10.1986
86/05/0117
War die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung an der Amtstafel angeschlagen und hat die Behörde den Bedarf nach einer Verlautbarung im Amtsblatt nicht dargetan, so ist der Bescheid, soweit er die Vorschreibung von Barauslagen für die Verlautbarung der Kundmachung im Amtsblatt betrifft, inhaltlich rechtswidrig.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X01