Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1986

Geschäftszahl

86/05/0117

Rechtssatz

War die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung an der Amtstafel angeschlagen und hat die Behörde den Bedarf nach einer Verlautbarung im Amtsblatt nicht dargetan, so ist der Bescheid, soweit er die Vorschreibung von Barauslagen für die Verlautbarung der Kundmachung im Amtsblatt betrifft, inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X01