Verwaltungsgerichtshof
21.10.1986
86/05/0117
Die Entscheidung, ob eine Einlösung nach Absatz eins, oder Absatz 3, des Paragraph 59, Wr BauO erfolgt, ist nicht präjudiziell für die gerichtliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung nach Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X03