Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1986

Geschäftszahl

86/05/0117

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob eine Einlösung nach Absatz eins, oder Absatz 3, des Paragraph 59, Wr BauO erfolgt, ist nicht präjudiziell für die gerichtliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung nach Paragraph 59, Absatz 8, Wr BauO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050117.X03