Ausführungen darüber, dass das gem § 9 VStG verantwortliche Organ nur dann kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG trifft, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: §§ 9, 12 Abs 1 AZG und § 3 Abs 1 des BG über die Nachtarbeit der Frauen) mit gutem Grunde erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit), und zw. auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind.Ausführungen darüber, dass das gem Paragraph 9, VStG verantwortliche Organ nur dann kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG trifft, wenn es den Nachweis zu erbringen vermag, dass Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: Paragraphen 9, 12, Absatz eins, AZG und Paragraph 3, Absatz eins, des BG über die Nachtarbeit der Frauen) mit gutem Grunde erwarten lassen (Beschränkung auf eine angemessene Kontrolltätigkeit), und zw. auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind.