Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1982

Geschäftszahl

81/11/0080

Rechtssatz

Hatte der Bfr nicht einmal Behauptungen darüber aufgestellt, er sei seiner Pflicht zur Überwachung der Kontrollorgane nachgekommen, so ist ihm damit auch der ihm obliegende Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 misslungen; denn grundsätzlich deckt sich die Behauptungslast nach Gegenstand und Umfang mit der Beweislast.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110080.X03