Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitszeitgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aushangpflicht

Paragraph 25, (1) Der Arbeitgeber hat an geeigneter, für den Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte einen Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer der Ruhepausen sowie der wöchentlichen Ruhezeit gut sichtbar anzubringen.

  1. Absatz 2,Bei gleitender Arbeitszeit hat der Aushang abweichend von Absatz eins, den Gleitzeitrahmen, allfällige Übertragungsmöglichkeiten sowie Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeit zu enthalten.
  2. Absatz 3,Ist die Lage der Ruhepausen generell festgesetzt, ist diese in den Aushang aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR12095944

Alte Dokumentnummer

N6196923200L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P25/NOR12095944

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