Aus § 77 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich, dass die Behörde die Genehmigung nur dann versagen darf, wenn die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen auch im Falle der Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten sind. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein sonst vorhandenes Genehmigungshindernis durch Vorschreibung solcher Auflagen beseitigt werden kann. Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (§ 353 GewO 1973) ist allerdings zu erschließen, dass das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem Wesen unberührt bleibt.Aus Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 ergibt sich, dass die Behörde die Genehmigung nur dann versagen darf, wenn die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen auch im Falle der Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten sind. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein sonst vorhandenes Genehmigungshindernis durch Vorschreibung solcher Auflagen beseitigt werden kann. Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (Paragraph 353, GewO 1973) ist allerdings zu erschließen, dass das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem Wesen unberührt bleibt.