Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1982

Geschäftszahl

81/04/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1744/80 E 9. Oktober 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verkehrslärm ist - soweit das Verkehrsgeschehen nicht durch generelle Merkmale gekennzeichnet ist - auch dann, wenn das Widmungsmaß niedriger ist, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zur Gänze zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040036.X02