Dem Verwaltungsverfahren ist der Grundsatz der Mündlichkeit fremd. Dieser hat im Verwaltungsstrafverfahren über die Bestimmungen des AVG (insbesondere § 39) hinausgehend nur insoweit Geltung, als der Beschuldigte, wenn nicht schon von vornherein die Ladung zur mündlichen Verhandlung ergeht, immer seine mündliche Vernehmung beantragen kann, wenn er es nicht selbst vorzieht, sich schriftlich zu rechtfertigen.Dem Verwaltungsverfahren ist der Grundsatz der Mündlichkeit fremd. Dieser hat im Verwaltungsstrafverfahren über die Bestimmungen des AVG (insbesondere Paragraph 39,) hinausgehend nur insoweit Geltung, als der Beschuldigte, wenn nicht schon von vornherein die Ladung zur mündlichen Verhandlung ergeht, immer seine mündliche Vernehmung beantragen kann, wenn er es nicht selbst vorzieht, sich schriftlich zu rechtfertigen.