Die der Behörde im § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgend eines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist (Hinweis E 30.9.1936, A 766/36). Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ohne Erfolg angerufen hat, behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 24.10.1966, 1349/66).Die der Behörde im Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgend eines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist (Hinweis E 30.9.1936, A 766/36). Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ohne Erfolg angerufen hat, behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 24.10.1966, 1349/66).