Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1972

Geschäftszahl

1778/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1369/66 B 24. Oktober 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die der Behörde im Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nicht dem Schutz irgend eines subjektiven Rechtes, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist (Hinweis E 30.9.1936, A 766/36). Daraus folgt, dass niemand, der die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes ohne Erfolg angerufen hat, behaupten kann, in einem ihm zustehenden Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 24.10.1966, 1349/66).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

1779/71