Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1124/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1124/61

Entscheidungsdatum

02.10.1962

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §18 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1048/55 E 22. Februar 1957 VwSlg 4287 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß ein Kaffeehaus nicht eine solche Betriebsform des Gast- und Schankgewerbes bildet, für die ein Bedarf seitens der Bevölkerung kleiner oder mittlerer Landgemeinden besteht, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001124.X01

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1961001124_19621002X01

Rechtssatz für 1124/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1124/61

Entscheidungsdatum

02.10.1962

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §18 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1048/55 E 22. Februar 1957 VwSlg 4287 A/1957 RS 2

Stammrechtssatz

Erfahrungsgemäß wird ein Kaffeehaus vielfach deshalb gern aufgesucht, um in einer behaglichen Atmosphäre ein auf längere Zeitdauer berechnetes, allenfalls mit verschiedenen Spielen verbundenes geselliges Zusammensein zu pflegen oder sich in einem sonstwie auf Entspannung gerichteten Sinn die Zeit zu vertreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001124.X02

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1961001124_19621002X02

Rechtssatz für 1124/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1124/61

Entscheidungsdatum

02.10.1962

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §18 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1496/58 E 1. April 1962 VwSlg 5256 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "Tunlichkeit der polizeilichen Überwachung" ist das Vorhandensein einer solchen Situation zu verstehen, dass die Möglichkeit einer polizeilichen Überwachung, an objektiven Merkmalen gemessen, gewährleistet erscheint, dass also die für die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes in Aussicht genommenen Betriebsräumlichkeiten den Polizeiorganen ohne Schwierigkeiten zugänglich sind; dem Ausmaß der Entfernung des Betriebes von der nächsten Polizeidienststelle kommt in diesem Zusammenhange keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001124.X03

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1961001124_19621002X03

Rechtssatz für 1124/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1124/61

Entscheidungsdatum

02.10.1962

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde sich, in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt hat und im übrigen die Erwägungen erkennen ließ, die für ihre Entscheidung maßgebend waren. Denn Paragraph 60, AVG 1950 fordert lediglich, dass der Entscheidung eine in allen Punkten ausreichende Begründung beigegeben ist. In welcher Form das geschieht, ist belanglos.

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961001124.X04

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1961001124_19621002X04