Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1962

Geschäftszahl

1124/61

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1496/58 E 1. April 1962 VwSlg 5256 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "Tunlichkeit der polizeilichen Überwachung" ist das Vorhandensein einer solchen Situation zu verstehen, dass die Möglichkeit einer polizeilichen Überwachung, an objektiven Merkmalen gemessen, gewährleistet erscheint, dass also die für die Ausübung des Gast- und Schankgewerbes in Aussicht genommenen Betriebsräumlichkeiten den Polizeiorganen ohne Schwierigkeiten zugänglich sind; dem Ausmaß der Entfernung des Betriebes von der nächsten Polizeidienststelle kommt in diesem Zusammenhange keine ausschlaggebende Bedeutung zu.