Verwaltungsgerichtshof
02.10.1962
1124/61
Der Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde sich, in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem Berufungsvorbringen auseinander gesetzt hat und im übrigen die Erwägungen erkennen ließ, die für ihre Entscheidung maßgebend waren. Denn Paragraph 60, AVG 1950 fordert lediglich, dass der Entscheidung eine in allen Punkten ausreichende Begründung beigegeben ist. In welcher Form das geschieht, ist belanglos.