1
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber (gestützt auf § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz [FSG]) in einem Verfahren betreffend dessen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2022, mit dem dessen Lenkberechtigung gemäß (u.a.) § 3 Abs. 1 iVm. § 24 Abs. 1 Z 2 FSG eingeschränkt worden war (Befristung bis 28. Juni 2023 unter Erteilung näher bezeichneter Auflagen), binnen vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eine verkehrspsychologische Untersuchung in Form einer Fahrverhaltensbeobachtung („Wiener Fahrprobe“ oder Club Mobil) zu absolvieren, wobei auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Revisionswerbers einzugehen sei. Das Ergebnis sei dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unverzüglich vorzulegen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber (gestützt auf Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz [FSG]) in einem Verfahren betreffend dessen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2022, mit dem dessen Lenkberechtigung gemäß (u.a.) Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG eingeschränkt worden war (Befristung bis 28. Juni 2023 unter Erteilung näher bezeichneter Auflagen), binnen vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eine verkehrspsychologische Untersuchung in Form einer Fahrverhaltensbeobachtung („Wiener Fahrprobe“ oder Club Mobil) zu absolvieren, wobei auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung des Revisionswerbers einzugehen sei. Das Ergebnis sei dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unverzüglich vorzulegen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf ein von ihm eingeholtes amtsärztliches Gutachten vom 19. Februar 2023, in dem die Amtsärztin zum Ergebnis gelangt sei, dass die Frage, ob die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen überhaupt noch gegeben sei, erst aufgrund der Vorlage der in Rede stehenden Fahrverhaltensbeobachtung abschließend beurteilt werden könne. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, weshalb in Anbetracht der schlüssigen Ausführungen der Amtsärztin zum Krankheitsbild des Revisionswerbers (ME/CFS - Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome) erhebliche Bedenken an dem Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
In der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird lediglich ins Treffen geführt, dass eine amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers, insbesondere hinsichtlich der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Verhandlungstermine am 12. Oktober 2022 sowie am 31. Oktober 2022) hervorgekommenen Erkrankung an ME/CFS, nicht durchgeführt worden sei. Der angefochtene Beschluss beruhe auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Februar 2022 (gemeint: 19. Februar 2023). Es mangle jedoch an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Revisionswerbers im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 Z 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) beschriebenen Merkmale, vor deren Hintergrund eine Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Untersuchung im Rahmen der Gesamtbeurteilung erst zu erfolgen habe. Da die Amtsärztin ein Gutachten erstellt habe, ohne sich einen Gesamteindruck vom Revisionswerber zu verschaffen, weiche der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.In der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der Revision wird lediglich ins Treffen geführt, dass eine amtsärztliche Untersuchung des Revisionswerbers, insbesondere hinsichtlich der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Verhandlungstermine am 12. Oktober 2022 sowie am 31. Oktober 2022) hervorgekommenen Erkrankung an ME/CFS, nicht durchgeführt worden sei. Der angefochtene Beschluss beruhe auf dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Februar 2022 (gemeint: 19. Februar 2023). Es mangle jedoch an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Revisionswerbers im Hinblick auf die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) beschriebenen Merkmale, vor deren Hintergrund eine Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Untersuchung im Rahmen der Gesamtbeurteilung erst zu erfolgen habe. Da die Amtsärztin ein Gutachten erstellt habe, ohne sich einen Gesamteindruck vom Revisionswerber zu verschaffen, weiche der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
8
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Sie legt nicht dar, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass fallbezogen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers gegeben seien und zur weiteren Beurteilung des Fortbestehens seiner gesundheitlichen Eignung die ihm zur Vorlage aufgetragene verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich sei, in Anbetracht der unstrittig bestehenden Erkrankung an ME/CFS als krasse Fehlbeurteilung zu qualifizieren wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 9.11.2023, Ra 2021/11/0096, mwN; demnach stellt das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinn von § 24 Abs. 4 FSG eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist).Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Sie legt nicht dar, weshalb die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass fallbezogen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers gegeben seien und zur weiteren Beurteilung des Fortbestehens seiner gesundheitlichen Eignung die ihm zur Vorlage aufgetragene verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich sei, in Anbetracht der unstrittig bestehenden Erkrankung an ME/CFS als krasse Fehlbeurteilung zu qualifizieren wäre vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 9.11.2023, Ra 2021/11/0096, mwN; demnach stellt das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinn von Paragraph 24, Absatz 4, FSG eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist). 9
Zu dem Ergehen eines auf § 24 Abs. 4 FSG gestützten Beschlusses des Verwaltungsgerichts in der gegenständlichen verfahrensrechtlichen Konstellation enthält die Zulässigkeitsbegründung keinerlei konkretes Vorbringen.Zu dem Ergehen eines auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützten Beschlusses des Verwaltungsgerichts in der gegenständlichen verfahrensrechtlichen Konstellation enthält die Zulässigkeitsbegründung keinerlei konkretes Vorbringen.
10
Da somit die Revision keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da somit die Revision keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2024