Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Februar 2023, Zl. LVwG-652511/34/SB, betreffend Auftrag zur Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1
Mit dem angefochtenen Beschluss erging an den Revisionswerber - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend einen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2022, mit dem eine Einschränkung seiner Lenkberechtigung ausgesprochen worden war - gestützt auf § 24 Abs. 4 FSG der Auftrag, binnen vier Wochen ab Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine verkehrspsychologische Untersuchung in Form einer Fahrverhaltensbeobachtung zu absolvieren, wobei auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einzugehen sei. Das Ergebnis sei dem Verwaltungsgericht sogleich vorzulegen.Mit dem angefochtenen Beschluss erging an den Revisionswerber - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend einen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2022, mit dem eine Einschränkung seiner Lenkberechtigung ausgesprochen worden war - gestützt auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG der Auftrag, binnen vier Wochen ab Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine verkehrspsychologische Untersuchung in Form einer Fahrverhaltensbeobachtung zu absolvieren, wobei auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sowie auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einzugehen sei. Das Ergebnis sei dem Verwaltungsgericht sogleich vorzulegen.
2
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3
Dazu bringt der Revisionswerber lediglich vor, ihm würde bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen, zumal ihm die Lenkberechtigung entzogen werden würde und er dadurch aus näher genannten Gründen in seinem persönlichen Vorankommen sowie in seiner Gesundheit beeinträchtigt werden würde.
4
Sofern Entziehungsmaßnahmen in Rede stünden, die zudem allenfalls nur die indirekte Folge des angefochtenen Beschlusses sein könnten, hindern bei diesen regelmäßig - wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr - zwingende öffentliche Interessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 4.7.2022, Ra 2022/11/0111). Dass dies im Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, ist vor dem Hintergrund des gegenständlichen Antragsvorbringens nicht ersichtlich. Schon deshalb war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.Sofern Entziehungsmaßnahmen in Rede stünden, die zudem allenfalls nur die indirekte Folge des angefochtenen Beschlusses sein könnten, hindern bei diesen regelmäßig - wegen der Notwendigkeit des Ausschlusses nicht verkehrszuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr - zwingende öffentliche Interessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche , VwGH 4.7.2022, Ra 2022/11/0111). Dass dies im Revisionsfall anders zu beurteilen wäre, ist vor dem Hintergrund des gegenständlichen Antragsvorbringens nicht ersichtlich. Schon deshalb war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 30. März 2023
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110049.L00