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Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
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Der Revisionswerber, seit rund 23 Jahren beim Bundesheer beschäftigt und seit ca. 15 Jahren Waffen in Verwendung habend, sei kurz nach Ostern 2022 zu seinem Vater in dessen Einfamilienhaus gezogen. Der Wohnbereich des Vaters habe sich im Erdgeschoß befunden, der des Revisionswerbers im - über die Treppe vom Flur des Erdgeschoßes zu erreichenden - ersten Stock. Der Revisionswerber habe die von ihm genutzten Räume nie abgesperrt. Seine damals dreijährige Tochter habe ihn alle zwei Wochen für drei Tage besucht. Meist habe der Revisionswerber unter der Woche in einer Unterkunft des Bundesheeres gewohnt und sei nur an den Wochenenden zu Hause gewesen.
Der Revisionswerber habe in einer unversperrten Metallschatulle im Nachtkästchen des Schlafzimmers im ersten Stock neben Dokumenten auch den Schlüssel zum Safe verwahrt, der im angrenzenden Abstellraum frei gestanden und immer versperrt gewesen sei und in dem sich die Faustfeuerwaffe des Revisionswerbers befunden habe.
Am 31. August 2022 habe der Vater des Revisionswerbers den Schlüssel zum Safe aus dem Nachtkästchen genommen, den Safe geöffnet und mit der entnommenen Waffe in der Folge Suizid begangen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber von Depressionen seines Vaters Kenntnis hatte. Vor diesem Vorfall sei es zu keinerlei Beanstandungen des Revisionswerbers im Zusammenhang mit seinem Waffenbesitz gekommen. Dieser sei unbescholten und es seien auch keine Anhaltspunkte für eine fehlende psychische Eignung, Waffen zu besitzen, hervorgekommen.
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Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG seien waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich sei.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG seien waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich sei.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG sei ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen werde und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren werde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG sei ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen werde und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren werde.
Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sei eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schütze. Nach § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 leg. cit. gehöre zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeiten, der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sei eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schütze. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 leg. cit. gehöre zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeiten, der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
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Angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen Sicherheitsbedürfnisses sei nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen; mit der Entziehung sei insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden könne, hänge von objektiven Momenten ab. Auch ein einmaliges Fehlverhalten des Berechtigten könne zur Verneinung der Verlässlichkeit führen, ohne dass es darüber hinausgehender besonderer, in der Person des Betreffenden gelegener Umstände bedürfe.
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung treffe zwar auch den Alleinbewohner einer Wohnung; strengere Maßstäbe seien aber anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder nicht nur ganz vereinzelt auch von Dritten betreten werde (jeweils Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
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Der Revisionswerber habe die Türen zu den von ihm genutzten Zimmern im Obergeschoß des Hauses nicht versperrt gehalten. Der Schlüssel zum Safe habe sich im unversperrten Nachtkästchen im Schlafzimmer in einer unversperrten Schatulle befunden. Ein derartiger Aufbewahrungsort sei keineswegs geeignet, die Waffe vor dem Zugriff eines Dritten zu sichern, stelle doch das Nachtkästchen im Schlafzimmer zweifelsfrei einen jener Orte in einer Wohnung dar, die durchsucht würden, wenn wichtige Dinge darin vermutet würden. Zu bedenken sei zudem, dass der Vater des Revisionswerbers selbst Exekutivbeamter gewesen sei und auch Überprüfungen der ordentlichen Verwahrung nach dem WaffG durchgeführt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung gewusst habe, wo wichtige Dinge aufbewahrt würden.
Auch wenn in der Lade des Nachtkästchens noch andere Dinge verwahrt waren, habe der Vater des Revisionswerbers doch einen so gut wie uneingeschränkten und freien Zugang zur im Safe versperrten Waffe gehabt, zumal die bloße Notwendigkeit des kurzen Suchens darauf hinauslaufe, dass er kein Hindernis zu überwinden hatte, um zunächst an den Schlüssel und dann an die Waffe zu gelangen. Selbst wenn der Aufbewahrungsort des Schlüssels bei oberflächlicher Betrachtung nicht sofort wahrnehmbar gewesen und nicht ins Auge gestochen sei, sondern man danach habe suchen müssen, stelle diese Aufbewahrungsart des Schlüssels jedenfalls für mit den Örtlichkeiten grundsätzlich vertraute Personen im privaten Nahebereich im Ergebnis kein ausreichendes Hindernis dar.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst der Sache nach geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der für den vorliegenden Fall entscheidenden Frage, ob die Verwahrung einer Schusswaffe in einem abgesperrten Safe, dessen Schlüssel in einem anderen Zimmer versteckt sei, die Verlässlichkeit des Waffenbesitzers ausschließe.
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Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
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Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG sind waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, WaffG ergibt, dass die berechtigte Person nicht mehr verlässlich ist. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist allerdings abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
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Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG). Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0145, mwN). Verlässlich ist ein Mensch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG u.a. nur dann, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall WaffG). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in Paragraph 3, Absatz 2, der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich vergleiche , VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0145, mwN). 15
Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, mwN).Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen. Mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 8, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab vergleiche , VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, mwN). 16
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl. VwGH 1.4.2020, Ra 2020/03/0035, mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren (vgl. nur etwa - erneut - VwGH Ra 2020/03/0035, Ra 2019/03/0115, je mwN).Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird vergleiche , VwGH 1.4.2020, Ra 2020/03/0035, mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren vergleiche , nur etwa - erneut - VwGH Ra 2020/03/0035, Ra 2019/03/0115, je mwN). 17
Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. nur etwa - erneut -VwGH Ra 2021/03/0145, mwN). Die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab; eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , nur etwa - erneut -VwGH Ra 2021/03/0145, mwN). 18
Das Verwaltungsgericht ist - auf Basis einer mündlichen Verhandlung, in der u.a. der Revisionswerber selbst vernommen wurde - zum Ergebnis gelangt, dass die festgestellte Art der Verwahrung der Schusswaffe (in einem versperrten Safe, dessen Schlüssel sich in einem unversperrten Nachtkästchen befunden hat) unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse des Revisionswerbers nicht den Sorgfaltsanforderungen des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG entsprach.Das Verwaltungsgericht ist - auf Basis einer mündlichen Verhandlung, in der u.a. der Revisionswerber selbst vernommen wurde - zum Ergebnis gelangt, dass die festgestellte Art der Verwahrung der Schusswaffe (in einem versperrten Safe, dessen Schlüssel sich in einem unversperrten Nachtkästchen befunden hat) unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse des Revisionswerbers nicht den Sorgfaltsanforderungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG entsprach.
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Diese Beurteilung hält sich innerhalb der durch die Judikatur gezogenen, eben dargestellten Leitlinien zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn das Verwaltungsgericht wie hier die Leitlinien der Rechtsprechung beachtete (vgl. VwGH 20.1.2017, Ra 2015/03/0062, mwN).Diese Beurteilung hält sich innerhalb der durch die Judikatur gezogenen, eben dargestellten Leitlinien zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn das Verwaltungsgericht wie hier die Leitlinien der Rechtsprechung beachtete vergleiche , VwGH 20.1.2017, Ra 2015/03/0062, mwN). 20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. August 2023