Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/11/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0107

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Tabakgesetzes - Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, und darauf Bezug nehmend etwa den zum Tabakgesetz ergangenen hg. Beschluss vom 6. Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110107.L01

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016110107_20160726L01

Rechtssatz für Ra 2016/11/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0107

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TabakG 1995 §13a Abs2 idF 2008/I/120;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z4 idF 2008/I/120;
TabakG 1995 §14 Abs4 idF 2008/I/120;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/11/0032 E 24. Mai 2011 VwSlg 18136 A/2011 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNr. römisch 23 .GP, 6) zu Paragraph 13 a, TabakG 1995, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110107.L01.1

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2016110107_20160831L01

Entscheidungstext Ra 2016/11/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0107

Entscheidungsdatum

26.07.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Mai 2016, Zl. VGW- 021/021/356/2016-6, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, erhobenen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10. Mai 2016 wurde, der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. November 2015 teilweise stattgebend, der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Inhaber und Betreiber eines Gastgewerbebetriebs in der Betriebsart eines Gasthauses an näher bezeichneter Adresse im 16. Wiener Gemeindebezirk gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, indem er nicht dafür Sorge getragen habe, dass am 12. November 2014 im Hauptraum des Lokals nicht geraucht wurde. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt.

Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, der Verwaltungsgerichtshof wolle ihr aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3 2.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A, und darauf Bezug nehmend etwa der zum Tabakgesetz ergangene hg. Beschluss vom 6. Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045).

4 2.2. Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.

5 2.2.1. Soweit der Revisionswerber vorbringt, das angefochtene Erkenntnis zwinge ihn zu intensiven Umbauten, verkennt er die Bedeutung des angefochtenen Erkenntnisses. Dieses enthält keinen (administrativen) Auftrag zur Durchführung von Umbaumaßnahmen, sondern stellt ausschließlich eine Bestrafung wegen Übertretung des Tabakgesetzes dar.

6 2.2.2. Soweit der Antrag vorbringt, der Revisionswerber könne angesichts seines kleinen Einkommens (angegeben wird für 2014 ein Einkommen in Höhe von EUR 13.880,--) die Geldstrafe nicht bezahlen, genügt der Hinweis, dass im Antrag insbesondere nicht konkret ausgeführt wird, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99) und weshalb selbst bei einer derartigen Bewilligung die Bestreitung dieser Zahlungen nicht möglich sein sollte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist.

7 2.3. Aus diesen Erwägungen war der Antrag abzuweisen.

Wien, am 26. Juli 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110107.L00

Im RIS seit

18.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Dokumentnummer

JWT_2016110107_20160726L00

Entscheidungstext Ra 2016/11/0107

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/11/0107

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

TabakG 1995 §13a Abs2 idF 2008/I/120;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z4 idF 2008/I/120;
TabakG 1995 §14 Abs4 idF 2008/I/120;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision des W K in W, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Mai 2016, Zl. VGW- 021/021/356/2016-6, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TabakG (nunmehr: Tabak- und Nichtraucherinnenbzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) eine Geldstrafe von EUR 350,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als Inhaber und Betreiber eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes in 1160 Wien, der über mehrere Räume verfügt, nicht dafür Sorge getragen habe, dass am 12. November 2014 im Hauptraum dieses Betriebes nicht geraucht werde, da in diesem vorderen Gastraum mit der Schank Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und drei Gäste geraucht hätten, ohne dass der Revisionswerber dagegen eingeschritten sei.

Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers der in Rede stehende vordere Gastraum mit Schank, der von der Straße zugänglich sei und in welchem der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit liege, den "Hauptraum" des gegenständlichen Betriebes darstelle und somit (Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz TabakG) vom Rauchverbot umfasst sein müsse. Hingegen sei der vom Revisionswerber ins Treffen geführte zweite Gastraum ("Gartenstüberl") entsprechend den vom Gesetzgeber in den Materialien genannten Kriterien (u.a. Flächengröße, Lage, Ausstattung, Zugänglichkeit) bei Gesamtbetrachtung nicht als Hauptraum anzusehen, weil sich dieser Raum, obwohl er um 10 Verabreichungsplätze mehr verfüge, in einem Holzpavillon im Innenhof befinde und nur über diesen Innenhof zugänglich sei, einen eher düsteren und weniger einladenden Eindruck vermittle, keine Schank oder Bar aufweise, und keinen unmittelbaren Zugang zur Küche und zum Schankraum habe.

2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers.

3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

4. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt - unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien - die für die Qualifikation als Hauptraum iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz TabakG maßgeblichen Kriterien dargelegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2011, Zl. 2011/11/0032 (= Slg. Nr. 18136/A), und darauf Bezug nehmend etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/11/0137) und ausgeführt, dass diese nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind.

Wie dargestellt wurden diese Kriterien auch im angefochtenen Erkenntnis - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - als entscheidungsrelevant herangezogen. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von der hg. Judikatur abgewichen, wenn es das "Gartenstüberl" insbesondere vor dem Hintergrund seiner Ausstattung (keine Bar bzw. Schank) in Verbindung mit der beschriebenen Lage bzw. Zugänglichkeit nicht als Hauptraum des gegenständlichen Betriebes einstufte vergleiche , abermals das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2013/11/0137, sowie den hg. Beschluss vom 11. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0123).

Da die Revision bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Revisionswerber in zutreffender Weise ein subjektives öffentliches Recht, in dem er angeblich verletzt wurde, bezeichnet hat.

Wien, am 31. August 2016

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110107.L00.1

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016

Dokumentnummer

JWT_2016110107_20160831L00