Verwaltungsgerichtshof
31.08.2016
Ra 2016/11/0107
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision des W K in W, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Mai 2016, Zl. VGW- 021/021/356/2016-6, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TabakG (nunmehr: Tabak- und Nichtraucherinnenbzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) eine Geldstrafe von EUR 350,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als Inhaber und Betreiber eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes in 1160 Wien, der über mehrere Räume verfügt, nicht dafür Sorge getragen habe, dass am 12. November 2014 im Hauptraum dieses Betriebes nicht geraucht werde, da in diesem vorderen Gastraum mit der Schank Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und drei Gäste geraucht hätten, ohne dass der Revisionswerber dagegen eingeschritten sei.
Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers der in Rede stehende vordere Gastraum mit Schank, der von der Straße zugänglich sei und in welchem der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit liege, den "Hauptraum" des gegenständlichen Betriebes darstelle und somit (Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz TabakG) vom Rauchverbot umfasst sein müsse. Hingegen sei der vom Revisionswerber ins Treffen geführte zweite Gastraum ("Gartenstüberl") entsprechend den vom Gesetzgeber in den Materialien genannten Kriterien (u.a. Flächengröße, Lage, Ausstattung, Zugänglichkeit) bei Gesamtbetrachtung nicht als Hauptraum anzusehen, weil sich dieser Raum, obwohl er um 10 Verabreichungsplätze mehr verfüge, in einem Holzpavillon im Innenhof befinde und nur über diesen Innenhof zugänglich sei, einen eher düsteren und weniger einladenden Eindruck vermittle, keine Schank oder Bar aufweise, und keinen unmittelbaren Zugang zur Küche und zum Schankraum habe.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Revisionswerbers.
3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
4. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt - unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien - die für die Qualifikation als Hauptraum iSd Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz TabakG maßgeblichen Kriterien dargelegt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2011, Zl. 2011/11/0032 (= Slg. Nr. 18136/A), und darauf Bezug nehmend etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2013/11/0137) und ausgeführt, dass diese nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen sind.
Wie dargestellt wurden diese Kriterien auch im angefochtenen Erkenntnis - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - als entscheidungsrelevant herangezogen. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von der hg. Judikatur abgewichen, wenn es das "Gartenstüberl" insbesondere vor dem Hintergrund seiner Ausstattung (keine Bar bzw. Schank) in Verbindung mit der beschriebenen Lage bzw. Zugänglichkeit nicht als Hauptraum des gegenständlichen Betriebes einstufte vergleiche , abermals das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2013/11/0137, sowie den hg. Beschluss vom 11. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/11/0123).
Da die Revision bereits aus diesem Grund zurückzuweisen war, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob der Revisionswerber in zutreffender Weise ein subjektives öffentliches Recht, in dem er angeblich verletzt wurde, bezeichnet hat.
Wien, am 31. August 2016