Verwaltungsgerichtshof
31.08.2016
Ra 2016/11/0107
GRS wie 2011/11/0032 E 24. Mai 2011 VwSlg 18136 A/2011 RS 1
Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNr. römisch 23 .GP, 6) zu Paragraph 13 a, TabakG 1995, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.