Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/03/0033

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0033

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0159 B 29. März 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030033.L02

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030033_20260605L01

Rechtssatz für Ra 2026/03/0033

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0033

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0071 E 27. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die einzelfallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 berührt unter Berücksichtigung der vom VwGH vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom VwG solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist vergleiche B 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030033.L01

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030033_20260605L02

Entscheidungstext Ra 2026/03/0033

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0033

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Februar 2026, Zl. LVwG-AV-2493/001-2023, betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz 1957 (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Niederösterreich, 2. Marktgemeinde W und 3. Ö AG), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Der Revisionsfall betrifft ein - auf Antrag der drittmitbeteiligten Partei eingeleitetes - Verfahren zur baulichen Umgestaltung der Verkehrswege an einer Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG).
2
Die drittmitbeteiligte Partei ist ein Eisenbahnunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Bad Fischau-Brunn - Gutenstein. Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 21,828 schienengleich eine Straße mit öffentlichem Verkehr, die südlich der Bahntrasse im Eigentum der zweitmitbeteiligten Partei steht. Nördlich der Kreuzung mündet die Straße unmittelbar in die im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei stehende (parallel zur Bahntrasse verlaufende) Landesstraße B 21.
3
1.2. Was das Verfahren zur Sicherung dieser Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit , der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 betrifft, ist zunächst auf das Erkenntnis VwGH 16.4.2026, Ra 2024/03/0126, zu verweisen.
4
In der im Rahmen des Sicherungsverfahrens vor der Eisenbahnbehörde durchgeführten Verhandlung vom 1. September 2022 führte der beigezogene Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb (aufbauend auf das Gutachten eines anderen Amtssachverständigen vom 10. Juli 2014) aus, dass die Eisenbahnkreuzung durch die Sicherungsart Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Des Weiteren hielt der Amtssachverständige fest, es sei für die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und -verkehrs und im Sinne der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des (Straßen-)Verkehrs auf der Landesstraße B 21 für die Richtung nach Gutenstein nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten ein Linksabbiegestreifen zu errichten und zwischen der Bahntrasse und der Landesstraße B 21 ein „Fluchtstreifen“ für ausfahrende Fahrzeuge vorzusehen.
5
1.3. In weiterer Folge stellte die drittmitbeteiligte Partei in der Verhandlung vom 1. September 2022 den Antrag, die Eisenbahnbehörde möge gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG die bauliche Umgestaltung der Landesstraße B 21 im Bereich der Eisenbahnkreuzung anordnen.
6
Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 ersuchte die belangte Behörde (die nunmehrige Amtsrevisionswerberin) die drittmitbeteiligte Partei, innerhalb von zwei Monaten entsprechende Unterlagen zur beabsichtigten baulichen Umgestaltung der Verkehrswege im Bereich der Eisenbahnkreuzung vorzulegen.
7
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 brachte die drittmitbeteiligte Partei vor, dass die notwendigen Arbeiten zur baulichen Umgestaltung der Straßenflächen dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast oblägen, weshalb sich die belangte Behörde für Fragen der baulichen Umgestaltung an diesen bzw. diese wenden müsse.
8
Hierauf übermittelte die belangte Behörde die Stellungnahme der drittmitbeteiligten Partei der erstmitbeteiligten Partei, die sich dazu nicht äußerte.
9
1.4. Mit Bescheid vom 21. August 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der drittmitbeteiligten Partei vom 1. Dezember 2022 betreffend „die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege im Bereich der Eisenbahnkreuzung in km 21,828“ der Eisenbahnstrecke Bad Fischau-Brunn - Gutenstein ab.
10
Rechtlich begründete sie die Abweisung damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiere. Im Rahmen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG sei unter anderem zu beurteilen, ob die beabsichtigte bauliche Umgestaltung der Verkehrswege im Bereich der Eisenbahnkreuzung zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich sei. Dies setze notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und die Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen durch den Antragsteller voraus, was im vorliegenden Fall allerdings unterblieben sei.
11
1.5. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) diesen Bescheid aufgrund einer Beschwerde der drittmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG in Verbindung mit , Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für unzulässig.
12
Seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht voran, dass sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde auf die Aufforderung an die drittmitbeteiligte Partei zur Vorlage „entsprechender Unterlagen“ sowie auf die Übermittlung von deren Stellungnahme an die erstmitbeteiligte Partei beschränkt habe. Rechtlich habe die belangte Behörde die Abweisung des Antrages ausschließlich mit der unterbliebenen Mitwirkung der drittmitbeteiligten Partei begründet.
13
Aus der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz 2, AVG gehe hervor, dass die Mitwirkungspflicht der Partei nur insoweit bestehe, als es der Behörde nicht möglich sei, den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen. Im vorliegenden Fall habe die drittmitbeteiligte Partei dargelegt, dass der Antrag auf die Ausführungen der Amtssachverständigen im Sicherungsverfahren zurückgehe, die Änderungen im Bereich der B 21 als erforderlich erachtet hätten. Anhaltspunkte für erforderliche Umgestaltungen an der Eisenbahn, zu denen allenfalls Informationen aus der Sphäre des Eisenbahnunternehmens hätten erforderlich sein können, seien nicht hervorgekommen. Wie die drittmitbeteiligte Partei über die Hinweise auf die Ausführungen der Sachverständigen hinaus an der Sachverhaltsfeststellung hätte mitwirken können, sei somit nicht erkennbar. Vielmehr wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Sachverhalt insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen von Amts wegen näher zu ermitteln. Im Übrigen entbinde die unterlassene Mitwirkung einer Partei die Behörde nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, Feststellungen zu dem im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand maßgeblichen Sachverhalt zu treffen. Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG seien jedoch nicht getroffen worden. Insoweit stehe der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 37, AVG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht fest.
14
Da in den beiden (im Sicherungsverfahren eingeholten) Gutachten offenbleibe, inwiefern die von den Sachverständigen als erforderlich erachteten verkehrspolizeilichen Maßnahmen bauliche Umgestaltungen voraussetzten bzw. was unter einem „Fluchtstreifen“ konkret zu verstehen sei, hätte es jedenfalls eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft, das spezifisch die Frage einer Verbesserung der Abwicklung des kreuzenden Verkehrs durch bauliche Umgestaltungen aus verkehrstechnischer Sicht zum Gegenstand habe (und neben der Landesstraße B 21 auch die übrigen Verkehrswege in den Blick nehme), um entsprechende Feststellungen zu dieser ersten Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG treffen zu können. Sofern eine derartige Verbesserung bauliche Maßnahmen erfordern würde, wäre die Aufnahme weiterer Beweise zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Maßnahmen für die Verkehrsträger erforderlich. Auch dazu könne die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein.
15
Somit bestünden zu den nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG maßgeblichen Fragen aktuell keinerlei Feststellungen, sondern allenfalls (aus dem Sicherungsverfahren) Ermittlungsansätze für das vorliegende Verfahren, sodass von krassen Ermittlungslücken im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen sei. Um zu einer Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 3, erster Satz VwGVG zu gelangen, müsste das Verwaltungsgericht beinahe das gesamte Ermittlungsverfahren erstmalig durchführen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gegeben seien.
16
1.6. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, der angefochtene Beschluss weiche von der (näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG ab. Zudem fehle Judikatur zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG, nämlich dahingehend, welche Unterlagen von Antragstellern in derartigen Verfahren vorzulegen seien und ob die Bestimmungen der Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung hierzu sinngemäß heranzuziehen seien.
17
Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
18
2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
19
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
21
3.1. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und die daran anknüpfende Folgejudikatur).
22
Die Aufhebung und Zurückverweisung kann etwa dann zulässig sein, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu (umfangreichen) Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.
23
Die fallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung berührt dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien liegt vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062, mwN).
24
3.2. Das Verwaltungsgericht hat sein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zu den Vorgaben des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG unterlassen habe, weshalb das Verwaltungsgericht beinahe das gesamte Ermittlungsverfahren, einschließlich der Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs über die Eisenbahnkreuzung durch bauliche Umgestaltungen auf der Landesstraße B 21 und den übrigen Verkehrswegen, erstmals durchzuführen hätte. Soweit die belangte Behörde die Abweisung des vorliegenden Antrages stattdessen ausschließlich auf die unterbliebene Mitwirkung des Eisenbahnunternehmens (der drittmitbeteiligten Partei) gestützt habe, sei zu beachten, dass im Sicherungsverfahren, auf dessen Ergebnisse der vorliegende Antrag zurückgehe, keine Anhaltspunkte für erforderliche Umgestaltungen an der Eisenbahn hervorgekommen seien. Zudem sei zu beachten, dass die unterlassene Mitwirkung einer Partei die Behörde nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen, entbinde, wenn es - wie hier - der belangten Behörde möglich sei, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen.
25
Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Ihr pauschaler Einwand, es lägen keine gravierenden Ermittlungslücken vor, da die drittmitbeteiligte Partei doch aufgefordert worden sei, Unterlagen vorzulegen, was jedoch unterblieben sei, vermag in der konkreten Konstellation ebenso wenig eine Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuzeigen, wie der ebenfalls nicht weiter spezifizierte Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte im Hinblick auf die Verfahrensdauer und die Kostenersparnis selbst ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.
26
Insbesondere übersieht die Revision, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung beanstandete, dass die belangte Behörde die Abweisung des vorliegenden Antrages ausschließlich auf die unterbliebene Mitwirkung des Eisenbahnunternehmens gestützt hatte, ohne zu beachten, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf die bauliche Umgestaltung der Landesstraße B 21 gerichtet war, um die Abwicklung des Verkehrs im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu verbessern, nicht aber Umgestaltungen an der Eisenbahnstrecke, zu denen allenfalls Informationen des Eisenbahnunternehmens hätten erforderlich sein können, betraf.
27
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es daher einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nämlich nicht zuständig vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 10.4.2025, Ra 2024/03/0116, mwN).
28
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung vermag das weitere Vorbringen der Revision zum Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG die Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht zu begründen. Der Amtsrevisionswerberin gelingt es damit nicht, eine konkrete Bezugnahme zum Revisionsfall herzustellen. Zwar liegt diesem ein Verfahren gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG zugrunde, die Revision lässt jedoch außer Acht, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht meritorisch erledigt hat, sondern eben mit einer aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgegangen ist.
29
4. Dass sich die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde im gegenständlichen Fall außerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewegen würde, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
30
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030033.L00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2026030033_20260605L00