Verwaltungsgerichtshof
05.06.2026
Ra 2026/03/0033
GRS wie Ra 2021/05/0159 B 29. März 2022 RS 3
Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030033.L02