Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0159 B 29. März 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030033.L02