1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Mai 2025 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) und einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Mai 2025 wegen einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) und einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) zwei Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellt - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - in seinen Entscheidungsgründen fest, der Revisionswerber habe zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei den Weidezaun des H. gestreift, wodurch am Weidezaun ein Sachschaden entstanden sei. Obwohl der Revisionswerber wahrgenommen habe, dass es zu einer Beschädigung des Weidezaunes gekommen sei, habe er den Unfallort verlassen, ohne die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen oder mit den Beteiligten Namen und Anschrift auszutauschen. Der Revisionswerber sei in weiterer Folge nach Hause gefahren und in den Stall gegangen um die Kühe zu melken. Dem Geschädigten H. sei in der Zwischenzeit von einem Dritten berichtet worden, dass gesehen worden sei, dass der Revisionswerber den Zaun beschädigt habe. Der Geschädigte habe daraufhin versucht den Revisionswerber telefonisch zu kontaktieren, was ihm nach mehreren Versuchen gelungen sei. Zudem habe H. die Polizeidienststelle verständigt und es sei vom diensthabenden Beamten die Anzeige aufgenommen sowie ein Verkehrsunfallsbericht angefertigt worden.
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In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber, der trotz der festgestellten fremden Sachschäden nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt habe und ohne Identitätsnachweis iSd § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO nach Hause gefahren sei, den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO erfüllt und auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe. Erfolge nach einem Verkehrsunfall mit fremden Sachschäden kein Nachweis nach § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO, so bestehe gemäß § 4 Abs. 5 StVO die Verpflichtung, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO nach sich ziehe. Daher habe der Revisionswerber auch einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 lit. c StVO zu verantworten.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber, der trotz der festgestellten fremden Sachschäden nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt habe und ohne Identitätsnachweis iSd Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO nach Hause gefahren sei, den objektiven Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO erfüllt und auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe. Erfolge nach einem Verkehrsunfall mit fremden Sachschäden kein Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz StVO, so bestehe gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO die Verpflichtung, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen, welche auch die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nach sich ziehe. Daher habe der Revisionswerber auch einen Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO zu verantworten.
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Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt unter Bezugnahme auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revision vor, dass bei einem Unfall mit bloßem Sachschaden eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO nach sich ziehe. Daraus folge, dass das Bestehen der Verständigungspflicht als Vorfrage tragfähig festgestellt und rechtlich richtig beurteilt werden müsse. Das Verwaltungsgericht sei jedoch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO dann nicht erforderlich sei, wenn Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweils anderen ohnehin bekannt seien bzw. sich dies aus persönlicher Bekanntschaft ergebe. Zudem verlange die Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig gewesen sei, etwa für Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit. Das angefochtene Erkenntnis ersetzte diese Prüfung durch eine bloß formelhafte Begründung, wonach bereits das Entfernen vom Unfallort genüge. Damit fehle die nachprüfbare Auseinandersetzung mit der konkreten Erhebungsnotwendigkeit im Einzelfall.Der Revisionswerber bringt unter Bezugnahme auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revision vor, dass bei einem Unfall mit bloßem Sachschaden eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nach sich ziehe. Daraus folge, dass das Bestehen der Verständigungspflicht als Vorfrage tragfähig festgestellt und rechtlich richtig beurteilt werden müsse. Das Verwaltungsgericht sei jedoch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO dann nicht erforderlich sei, wenn Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweils anderen ohnehin bekannt seien bzw. sich dies aus persönlicher Bekanntschaft ergebe. Zudem verlange die Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig gewesen sei, etwa für Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit. Das angefochtene Erkenntnis ersetzte diese Prüfung durch eine bloß formelhafte Begründung, wonach bereits das Entfernen vom Unfallort genüge. Damit fehle die nachprüfbare Auseinandersetzung mit der konkreten Erhebungsnotwendigkeit im Einzelfall.
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Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, im vorliegendem Fall sei ein Identitätsnachweis nicht erforderlich gewesen (um die Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 erster Satz StVO entfallen zu lassen), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher das Erfordernis eines solchen Nachweises dann nicht besteht, wenn den im § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind. Das setzt aber voraus, dass die betreffenden Personen am Unfallort anwesend sind, was gegenständlich nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht der Fall war (vgl. dazu etwa das - auch in der Revision zitierte - Erkenntnis VwGH 25.3.1994, 93/02/0252, mwN). Voraussetzung für die Erbringung des Identitätsnachweises ist zudem - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits in ständiger Rechtsprechung darlegte - die persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Personen (vgl. etwa VwGH 21.9.1984, 83/02/0411). Der im § 4 Abs. 5 StVO vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt (vgl. VwGH 25.2.1987, 85/03/0025). Daraus folgt, dass durch den wie vorliegend gegebenen bloßen Umstand, dass ein unbeteiligter Dritter dem Geschädigten bekannt gab, wer den Sachschaden verursacht hatte, und dem Geschädigten dadurch bekannt wurde, dass es sich dabei um eine ihm bekannte Person - gegenständlich den Revisionswerber - handelte, jedenfalls nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVO entsprochen wird.Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, im vorliegendem Fall sei ein Identitätsnachweis nicht erforderlich gewesen (um die Verständigungspflicht des Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz StVO entfallen zu lassen), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher das Erfordernis eines solchen Nachweises dann nicht besteht, wenn den im Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind. Das setzt aber voraus, dass die betreffenden Personen am Unfallort anwesend sind, was gegenständlich nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht der Fall war vergleiche , dazu etwa das - auch in der Revision zitierte - Erkenntnis VwGH 25.3.1994, 93/02/0252, mwN). Voraussetzung für die Erbringung des Identitätsnachweises ist zudem - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits in ständiger Rechtsprechung darlegte - die persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Personen vergleiche , etwa VwGH 21.9.1984, 83/02/0411). Der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt vergleiche , VwGH 25.2.1987, 85/03/0025). Daraus folgt, dass durch den wie vorliegend gegebenen bloßen Umstand, dass ein unbeteiligter Dritter dem Geschädigten bekannt gab, wer den Sachschaden verursacht hatte, und dem Geschädigten dadurch bekannt wurde, dass es sich dabei um eine ihm bekannte Person - gegenständlich den Revisionswerber - handelte, jedenfalls nicht der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 5, StVO entsprochen wird. 10
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, bedingt die Mitwirkung an der „Feststellung des Sachverhaltes“ erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen (vgl. VwGH 16.10.2024, Ra 2024/02/0212, mwN).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, bedingt die Mitwirkung an der „Feststellung des Sachverhaltes“ erfahrungsgemäß je nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedliche Verhaltensweisen der an einem Verkehrsunfall beteiligten Personen vergleiche , VwGH 16.10.2024, Ra 2024/02/0212, mwN). 11
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, kann die in § 4 Abs. 1 lit. c StVO normierte Verpflichtung sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (vgl. erneut VwGH 16.10.2024, Ra 2024/02/0212, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, kann die in Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO normierte Verpflichtung sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat vergleiche , erneut VwGH 16.10.2024, Ra 2024/02/0212, mwN). 12
Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO zieht die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO nach sich (vgl. wiederum VwGH 16.10.2024, Ra 2024/02/0212, mwN). Es reicht bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, zur Konkretisierung der dem Revisionswerber angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO aus (vgl. VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN). § 4 Abs. 1 lit. c StVO dient unter anderem auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen (vgl. etwa VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062, mwN).Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO zieht die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO nach sich vergleiche , wiederum VwGH 16.10.2024, Ra 2024/02/0212, mwN). Es reicht bereits der Vorwurf, sich vom Unfallsort entfernt zu haben, zur Konkretisierung der dem Revisionswerber angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO aus vergleiche , VwGH 12.6.2024, Ra 2022/02/0146, mwN). Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO dient unter anderem auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen vergleiche , etwa VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062, mwN). 13
Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem Umstand, dass der Revisionswerber gegenständlich der Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO nicht nachkam, qualifizierte das Verwaltungsgericht dessen Verhalten somit zu Recht als eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO. Einer wie in der Revision geforderten näheren Konkretisierung im Hinblick auf die amtliche Tatbestandsaufnahme oder dessen Beeinträchtigung durch das Verlassen der Unfallstelle bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung nicht.Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und dem Umstand, dass der Revisionswerber gegenständlich der Verständigungspflicht des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nachkam, qualifizierte das Verwaltungsgericht dessen Verhalten somit zu Recht als eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO. Einer wie in der Revision geforderten näheren Konkretisierung im Hinblick auf die amtliche Tatbestandsaufnahme oder dessen Beeinträchtigung durch das Verlassen der Unfallstelle bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung nicht.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026