Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/02/0212 B 16. Oktober 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 gegeben ist. Die nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem kein Identitätsnachweis erfolgte, bestehende Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 zieht die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 nach sich (VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020124.L05