Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0124

Rechtssatz

Das Erfordernis eines Identitätsnachweises besteht dann nicht, wenn den im Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960 genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind. Das setzt aber voraus, dass die betreffenden Personen am Unfallort anwesend sind (VwGH 25.3.1994, 93/02/0252). Voraussetzung für die Erbringung des Identitätsnachweises ist zudem die persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Personen (VwGH 21.9.1984, 83/02/0411). Der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt (VwGH 25.2.1987, 85/03/0025).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020124.L01