Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 6

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe iSd Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt. Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder ausführen hätte können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L01

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200331_20250908L01

Rechtssatz für Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §48 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 7 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist. Wenn etwa zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richter- bzw. Besetzungswechsel stattgefunden hat und dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine Entscheidungsgründe entnommen werden können, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende ("neue") Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG 2014 bedeuten würden (zur Aufhebung des Erkenntnisses aus diesem Grund vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L02

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200331_20250908L02

Rechtssatz für Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 8

Stammrechtssatz

Ein Begründungsmangel führt jedenfalls dann zu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009, 0010). Dieser Aspekt eines solcherart eklatanten Begründungsmangels fällt aber dann weg, wenn die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses oder Beschlusses zeitlich vor der Erhebung der Revision zugestellt wird (so bereits im Ergebnis VwGH 19.4.2016, Ra 2016/11/0033; vergleiche idS noch VfSlg 20.321 aus 2019,, Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe). In diesem Fall steht dem Revisionswerber auch die volle Revisionsfrist nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung zur Verfügung, weil diese nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L03

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200331_20250908L03

Rechtssatz für Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 9

Stammrechtssatz

Selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den VwGH - zugestellte schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses wird für das Revisionsverfahren beachtlich sein und insofern allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit nehmen. Ein Revisionswerber ist zwar aufgrund der Konsumation des Revisionsrechtes gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059, 0068; 21.11.2017, Ra 2017/03/0082). Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen vergleiche die Ausführungen in VwGH 6.3.1997, 95/09/0250, zum Beschwerdeverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L06

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200331_20250908L04

Rechtssatz für Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/14/0558 B 23. September 2020 RS 10 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, unter Bezugnahme auf VwGH 29.5.1996, 93/13/0255). Ergibt sich daher erst durch die schriftliche Ausfertigung und die darin hervorkommende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Zulässigkeit der Revision, so bezieht sich diese zwar auf das Erkenntnis als solches, wird aber erst nachträglich offenbar. In einem solchen Fall muss es dem Revisionswerber auch möglich sein, die Revisionszulässigkeit im Nachhinein, also - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung der Revision - auch nach Ablauf der Revisionsfrist, aufzuzeigen (idS zu vergleichbaren Konstellationen, in denen die Revision etwa infolge der ex-tunc-Wirkung der Aufhebung einer anderen Entscheidung nachträglich zulässig werden kann, vergleiche VwGH 25.6.2016, Ra 2015/12/0032, Rn 44; VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0082, Rn 39f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L05

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200331_20250908L05

Entscheidungstext Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

11.08.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages des M E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das am 4. Juni 2025 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, protokolliert zur Zl. L504 2280102-1/16Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem am 4. Juni 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt sowie festgestellt worden war, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber eine außerordentliche Revision. Unter einem stellte er den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
4
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht vergleiche , VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, Ra 2024/20/0191; 28.11.2024, Ra 2024/20/0765; 16.4.2025, Ra 2025/20/0155, 0156; 7.8.2025, Ra 2025/20/0360) nicht entschieden, sondern die Revision samt dem unerledigt gebliebenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig vergleiche , nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339; Ra 2024/20/0191; Ra 2024/20/0765; Ra 2025/20/0155, 0156; Ra 2025/20/0360).
5
Zwischenzeitig hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2025, E 2119/2025-5, der bei diesem Gerichtshof vom Revisionswerber gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6
Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeschoben wurde vergleiche , etwa VwGH 8.4.2019, Ra 2019/20/0137, mwN).
7
Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz VwGG wird hingewiesen.

Wien, am 11. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L04

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025200331_20250811L00

Entscheidungstext Ra 2025/20/0331

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0331

Entscheidungsdatum

08.09.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §48 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 4. Juni 2025 mündlich verkündete (unter der Zl. L504 2280102-1/16Z protokollierte) und mit 24. Juli 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L504 2280102-1/27E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, der in Österreich unter diversen Aliasidentiätsdaten erfasst ist, reiste - wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten sowie seinen Angaben ergibt - bereits am 23. März 2003 (auf dem Luftweg) in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 14. Oktober 2005 abgewiesen. Unter einem wurde der Revisionswerber in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufung, über die infolge späterer Änderung der Rechtslage im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch den (damaligen) Asylgerichtshof zu entscheiden war, wurde von diesem Gericht mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2010 (mit einer hier nicht maßgeblichen Spruchkorrektur) als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 10. März 2011 abgelehnt.
2
In der Folge war der Revisionswerber für etwa eineinhalb Jahre in Schweden aufhältig. Von Schweden wurde er nach Österreich rücküberstellt. In Österreich blieb er bis zum Jahr 2014. Dann kehrte er in die Türkei zurück.
3
Später reiste der Revisionswerber wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein. Er stellte im Jahr 2018 in Dänemark einen Asylantrag, dem letztlich im August 2019 (durch Entscheidung eines dänischen Rechtmittelgerichts) keine Folge gegeben wurde. Er kehrte daraufhin im Jahr 2020 wieder in die Türkei zurück.
4
Am 8. Februar 2021 wurde der Revisionswerber am Flughafen Wien-Schwechat anlässlich seiner Einreise einer Kontrolle unterzogen. Der Revisionswerber wies bei dieser Kontrolle einen deutschen Reisepass vor. Von Polizeibeamten wurde festgestellt, dass der Reisepass durch Austausch des Lichtbildes verfälscht worden war, was der Revisionswerber im Rahmen der Kontrolle sowie bei seiner darauffolgenden Vernehmung, in der er angab, der Schlepper habe ihm diesen Reisepass besorgt und den Lichtbildaustauch durchgeführt, zugestand. Noch am 8. Februar 2021 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
5
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. August 2023 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem am 4. Juni 2025 (im Anschluss an die Verhandlung) mündlich verkündeten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Der Revisionswerber stellte gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG fristgerecht den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
8
In der Folge brachte der Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis die gegenständliche Revision ein, ohne die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung abzuwarten.
9
Nach Herstellung der mit 24. Juli 2025 datierten schriftlichen Ausfertigung wurde diese dem rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übersendet. Noch am 24. Juli 2025 (Donnerstag) gelangte das entsprechende Dokument in dessen elektronischen Verfügungsbereich, sodass dieses Dokument gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG mit 25. Juli 2025 (Freitag) als zugestellt galt.
10
Daraufhin wurde dem Revisionswerber zum nunmehrigen Vorliegen einer schriftlichen Ausfertigung vom Verwaltungsgerichtshof Parteiengehör gewährt. In der Folge brachte der Revisionswerber eine Revisionsergänzung ein.
11
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
14
Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision vor, dem Protokoll über die mündliche Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses sei keine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Das Unterbleiben einer hinreichenden Begründung erschwere nicht nur die effektive Anfechtung des Erkenntnisses, sondern verunmögliche auch dem Verwaltungsgerichtshof die inhaltliche Kontrolle der Entscheidung. Selbst die schriftliche Nachholung - so der Revisionswerber in der Revisionsergänzung - könne den Mangel der nicht hinreichenden Begründung im über die mündliche Verkündung angefertigten Protokoll nicht heilen.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG („mit den wesentlichen Entscheidungsgründen“), über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den Paragraphen 58, und 60 AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, und/oder über die Verpflichtung zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG erforderlich, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die Relevanz des Verfahrensfehlers vorliegen.
16
Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen.
17
In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt.
18
Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach- und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht - ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung - unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder hätte ausführen können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.
19
Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist. Wenn etwa zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richter- bzw. Besetzungswechsel stattgefunden hat und dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine Entscheidungsgründe entnommen werden können, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende („neue“) Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß Paragraph 48, Absatz eins, VwGVG bedeuten würden.
20
Ein Begründungsmangel führt jedenfalls dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Dieser Aspekt eines solcherart eklatanten Begründungsmangels fällt aber dann weg, wenn die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses oder Beschlusses zeitlich vor der Erhebung der Revision zugestellt wird. In diesem Fall steht dem Revisionswerber auch die volle Revisionsfrist nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung zur Verfügung, weil diese nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.
21
Selbst eine erst nach Revisionserhebung - aber vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - zugestellte schriftliche Ausfertigung ist für das Revisionsverfahren beachtlich und nimmt allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit. Ein Revisionswerber ist zwar aufgrund der Konsumation des Revisionsrechtes gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen. Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen.
22
Soweit eine solche Revisionsergänzung auch die Begründung der Zulässigkeit der Revision betrifft, steht ihr in diesem Fall auch nicht jene Judikatur entgegen, wonach ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist. Denn es bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit. Ergibt sich daher erst durch die schriftliche Ausfertigung und die darin hervorkommende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Zulässigkeit der Revision, so bezieht sich diese zwar auf das Erkenntnis als solches, wird aber erst nachträglich offenbar. In einem solchen Fall muss es dem Revisionswerber auch möglich sein, die Revisionszulässigkeit im Nachhinein, also - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung der Revision - auch nach Ablauf der Revisionsfrist, aufzuzeigen vergleiche , zum Ganzen VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560).
23
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, der davon ausgeht, dem mündlich verkündeten Erkenntnis hafte ein Begründungsmangel an, der auch durch die mittlerweile erfolgte schriftliche Ausfertigung nicht sanierbar sei, nicht zu folgen. Dass ein Ausnahmefall (in oben erwähnten Sinn) vorläge, wonach im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise Platz zu greifen hätte, wurde vom Revisionswerber nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu sehen.
24
In der Revisionsergänzung bringt der Revisionswerber weiters vor, dass ihm die „dänischen Asylunterlagen“ in der Verhandlung nicht vorgehalten worden seien. Wären sie ihm vorgehalten worden, hätte er angeben können, dass die von ihm in Dänemark geltend gemachten Umstände tatsächlich so geschehen seien, und er hätte eine Vertagung der Verhandlung zur Beschaffung von Unterlagen beantragen können. Dann hätte er auch das nunmehr vorgelegte Protokoll über eine türkische Gerichtsverhandlung beschaffen und vorlegen können, aus dem sich ergeben hätte, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl behänge.
25
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber schon vor der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich aufgefordert worden war, sich auf das nach seinem Vorbringen in der Türkei anhängige Gerichtsverfahren beziehende Unterlagen vorzulegen. Auch in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ausführlich auf das zu diesem Thema erstattete Vorbringen Bezug genommen und überdies in am Mobiltelefon des Revisionswerbers gespeicherte Dokumente Einsicht genommen. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung fest, dass sich daraus (nur) ergebe, dass gegen den Revisionswerber ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die (türkische) Tabak- und Alkoholverordnung eingeleitet worden sei (in der Verhandlung hatte der Revisionswerber angegeben „im Magistrat der Kreisstadt Nusaybin“ als Gärtner gearbeitet zu haben und in Nusaybin auch „ein kleines Geschäft“ betrieben zu haben, zu dem er ausführte: „Wir haben Tee verkauft, Teetassen verkauft, das waren illegale Waren. Wir nennen es illegalen Tee. Wir sagen zwar illegaler Tee, aber die sind aus Irak und aus Syrien importiert worden.“; weiters gab er zum Strafverfahren wegen des ihm vorgeworfenen, aber von ihm bestrittenen Schmuggels von Zigaretten an: „Wegen Zigaretten sagte man mir, aber ich habe keine Zigaretten gebracht.“).
26
Diese Unterlagen seien jedoch nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, einen Nachweis über die behauptete und letztlich unbescheinigt gebliebene Verurteilung oder gar den Umstand, dass dem Revisionswerber die Begehung dieses Delikts nur wegen einer Mitgliedschaft zur HDP „untergeschoben“ worden wäre, darzustellen.
27
Dass es angesichts dieser sowie der weiteren auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt entscheidungswesentlich darauf angekommen wäre, dass (auch) die dänischen Behörden den Angaben des Revisionswerbers zum Vorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Herkunftsstaat keinen Glauben geschenkt hatten, ist - anders als offenkundig der Revisionswerber meint - nicht zu sehen. Selbst bei Wegfall dieses Arguments stellte sich die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, aus der sich letztlich ergibt, dass der Revisionswerber in der Türkei - ungeachtet einer etwaigen Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen die dortigen Tabak- und Alkoholverordnung - keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe, aus revisionsrechtlicher Sicht als nicht zu beanstanden dar. Das Verwaltungsgericht durfte im Übrigen bei lebensnaher Betrachtung auch davon ausgehen, dass dem Revisionswerber der Inhalt der ihn betreffenden Entscheidungen der dänischen Behörden und Gerichte bekannt war, zumal er erst nach und infolge des für ihn negativen Abschlusses des dort abgeführten Asylverfahrens aus Dänemark ausgereist ist. Zudem wurde er auf dieses Verfahren im Rahmen des in Österreich durchgeführten Asylverfahrens mehrfach angesprochen. Somit ist schon nicht zu erkennen, dass dem Bundesverwaltungsgericht insoweit ein Verfahrensfehler zum Vorwurf zu machen wäre.
28
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Erkenntnis mit seiner mündlichen Verkündung am 4. Juni 2025 erlassen und damit rechtlich existent wurde vergleiche , dazu etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0389, mwN). Dem als Beilage mit der Revisionsergänzung vorgelegten Schriftstück ist zu entnehmen, dass es mit 2. Juli 2025 datiert ist; es also dem dem Schriftstück entnehmbaren Inhalt zufolge nahezu einen Monat nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erstellt worden ist. Somit steht der Beachtlichkeit dieser Urkunde und dem Vorbringen zum damit bezeugten Inhalt im Revisionsverfahren auch das nach Paragraph 41, VwGG geltende Neuerungsverbot entgegen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Inhalt dieser Urkunde nichts, was auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Revisionswerbers schließen ließe, sodass selbst einem in diesem Zusammenhang allfällig gegebenen Verfahrensfehler keine Relevanz für den Verfahrensausgang zukäme.
29
In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200331.L00

Im RIS seit

07.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025200331_20250908L00