Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/14/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0126

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0145 B 1. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (Hinweis B vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/20/0135, mwN). Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (Hinweis B vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0144, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140126.L02

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025140126_20251215L01

Rechtssatz für Ra 2025/14/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0126

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0055 E 30. Juli 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der - vom VwGH übernommenen - Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (Hinweis E 21. Februar 2013, 2011/23/0516).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140126.L03

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025140126_20251215L02

Entscheidungstext Ra 2025/14/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0126

Entscheidungsdatum

14.08.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A K, vertreten durch Mag. Alexander Walter Behm, Rechtsanwalt in Horn, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2025, I417 2292065-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 10. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (römisch fünf.), erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (römisch sechs.) und erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch sieben.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. In der Begründung dieses Antrages wird zusammengefasst vorgebracht, dem psychisch kranken Revisionswerber, welcher in Österreich medikamentös sowie psychotherapeutisch behandelt werde, drohe im Falle einer Abschiebung nach Marokko eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die notwendige Psychotherapie sowie auch medikamentöse Therapie würde bei einer Abschiebung umgehend wegfallen, ferner sei zu befürchten, dass die notwendigen Medikamente in Marokko nicht oder nur eingeschränkt verfügbar seien.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 14. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140126.L00

Im RIS seit

28.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025140126_20250814L00

Entscheidungstext Ra 2025/14/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/14/0126

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr.in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2025, I417 2292065-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte am 7. Jänner 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag begründete der Revisionswerber damit, dass er Schwierigkeiten mit seiner Familie in Marokko habe, weshalb er auch an gesundheitlichen Problemen leide. Aus finanziellen Gründen habe er in Marokko keine Behandlung in Anspruch nehmen können. Daher habe er das Land verlassen.
2
Mit Bescheid vom 10. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Das BVwG traf - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Marokko, zu den Erkrankungen des Revisionswerbers sowie zu seiner Behandlung in Österreich und hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers für einfache Tätigkeiten vorliege und keine psychischen oder physischen Beeinträchtigungen bestünden, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Insbesondere stellte es fest, dass mittellosen Personen auf Antrag eine kostenfreie Behandlungsmöglichkeit offenstehe.
5
Beweiswürdigend führte das BVwG aus, aus den eingeholten Länderberichten ergebe sich, dass die medizinische Grundversorgung im städtischen Raum in Marokko weitgehend gesichert sei und psychiatrische Krankheiten in Marokko behandelbar seien. Mittellose Personen könnten eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Es sollte dem Beschwerdeführer ferner möglich sein, nach seiner Rückkehr und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die benötigten Medikamente eigenständig zu besorgen. Die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte sei im Falle einer Rückkehr nicht zu gewärtigen.
6
In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben, die zur Zulässigkeit und in der Sache geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weise im Rahmen der Begründung der Entscheidung über die Nichtgewährung subsidiären Schutzes sowie hinsichtlich der Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung ergebnisrelevante Verfahrensmängel auf.
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und stützt sich im Wesentlichen auf einen relevanten Begründungsmangel: Der (vom BVwG nicht festgestellte) Herkunftsort des Revisionswerbers sei dem ländlichen Gebiet zuzuordnen. Gemäß den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis sei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten Marokkos nicht ausreichend vorhanden, psychiatrische Erkrankungen ließen sich in privaten Krankenhäusern, die wiederum (nur) in großen Städten zu finden seien, behandeln. Würde der Revisionswerber zu seiner Familie zurückkehren, fände er - im ländlichen Bereich - keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten vor. Würde er sich in einer größeren Stadt niederlassen, würden ihm die finanziellen Mittel zur Finanzierung einer Therapie fehlen. Im eingeholten Sachverständigengutachten sei festgehalten, der Revisionswerber wäre unter der Voraussetzung der weiteren psychiatrisch-medikamentösen und therapeutischen Versorgung eingeschränkt arbeitsfähig. Das BVwG habe sich jedoch nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, wie der Revisionswerber seine Behandlungen zunächst aufrechterhalten könnte, um sodann so viel zu erwirtschaften, dass er sich in weiterer Folge eine Behandlung leisten könne. Es hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte der medizinischen Versorgungslage im Zusammenhang mit der Erkrankung des Revisionswerbers in Marokko nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers auszugehen sei.
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN).
13
Der Revisionswerber übersieht, dass bei der Beurteilung, ob ihm bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, von den - mit der vorliegenden Revision nicht konkret bekämpften - Feststellungen des BVwG auszugehen ist (Paragraph 41, VwGG). Dieses setzte sich in einer Einzelfallprüfung mit sämtlichen maßgeblichen Aspekten auseinander. So führte das BVwG mit näherer Begründung etwa aus, dass die medizinische Versorgung des Revisionswerbers in Marokko gesichert und Medikamente sowie Therapien erhältlich seien. Im Weiteren kam es vertretbar zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber - trotz der festgestellten psychischen Erkrankung - in Marokko nicht Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten.
14
Zum Vorbringen der Revision, das BVwG habe sich nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, wie der Revisionswerber seine Behandlungen zunächst aufrechterhalten könnte, um sodann so viel zu erwirtschaften, dass er sich in weiterer Folge eine Behandlung leisten könne, ist anzumerken, dass den Feststellungen des BVwG zufolge mittellosen Personen eine kostenfreie Behandlungsmöglichkeit offen steht und psychische Erkrankungen in Marokko grundsätzlich behandelbar sind. Dem setzt die Revision nichts entgegen. Eine Revision ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber unzulässig, wenn ein Erkenntnis - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind vergleiche , etwa VwGH 27.8.2025, Ra 2025/14/0259, mwN).
15
Mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, welches den Länderfeststellungen betreffend die Verfügbarkeit kostenloser medizinischer Behandlung nichts Stichhaltiges entgegensetzt, gelingt es dem Revisionswerber somit nicht, darzulegen, dass in seinem Fall derartig exzeptionelle Umstände bestünden, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Marokko befürchten ließen.
16
Das BVwG hat damit - entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers - eine vertretbare Einzelfallprüfung vorgenommen vergleiche , erneut VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN).
17
Weiters wendet sich die Revision gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung und bringt vor, das BVwG habe die notwendige medizinische Behandlung des Revisionswerbers nicht berücksichtigt.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 20.8.2025, Ra 2025/14/0238 bis 0243, mwN).
19
Bei der Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Nach der auf Artikel 8, EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen jedoch kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar vergleiche , VwGH 2.5.2023, Ra 2022/14/0148, mwN).
20
Das BVwG kam - gestützt auf das eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten sowie die Länderfeststellungen - zu der nachvollziehbaren Beurteilung, dass der Revisionswerber an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide und die festgestellte psychische Erkrankung des Revisionswerbers in Marokko behandelbar ist. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG von der dargestellten Rechtsprechung zur Beachtung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK abgewichen ist.
21
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140126.L01

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2025140126_20251215L00