Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A K, vertreten durch Mag. Alexander Walter Behm, Rechtsanwalt in Horn, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2025, I417 2292065-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1
Mit Bescheid vom 10. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab (I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (V.), erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (VI.) und erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (VII.).Mit Bescheid vom 10. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (römisch fünf.), erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (römisch sechs.) und erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch sieben.).
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. In der Begründung dieses Antrages wird zusammengefasst vorgebracht, dem psychisch kranken Revisionswerber, welcher in Österreich medikamentös sowie psychotherapeutisch behandelt werde, drohe im Falle einer Abschiebung nach Marokko eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die notwendige Psychotherapie sowie auch medikamentöse Therapie würde bei einer Abschiebung umgehend wegfallen, ferner sei zu befürchten, dass die notwendigen Medikamente in Marokko nicht oder nur eingeschränkt verfügbar seien.
4
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 14. August 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025140126.L00