Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/12/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0070

Entscheidungsdatum

02.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0062 B 9. September 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Da unter "Rechtsfragen" iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche E 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003; B 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0007).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120070.L01

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120070_20260402L01

Rechtssatz für Ra 2025/12/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0070

Entscheidungsdatum

02.04.2026

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

DO Wr 1994 §26b Abs4
DO Wr 1994 §26b Abs6 Z1
DO Wr 1994 §26b Abs7

Rechtssatz

Nach Paragraph 26 b, Absatz 4, DO 1994 sind auf schriftliche oder mündliche Anordnung "Mehrdienstleistungen" zu erbringen, wobei ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen als angeordnet gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weiters ist in Paragraph 26 b, Absatz 6, Ziffer eins, DO 1994 vorgesehen, dass "Überstunden" die vom Beamten "auf Anordnung" erbrachten Mehrdienstleistungen sind, durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes überschritten wird. Demgegenüber ist das "Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit" in Paragraph 26 b, Absatz 7, DO 1994 umschrieben als eine ohne Anordnung im Sinn des Paragraph 26 b, Absatz 4, erfolgte Überschreitung der Normalarbeitszeit. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass Mehrdienstleistungen, die als "Überstunden" abzugelten sind, jedenfalls nur solche Leistungen sein können, die angeordnet wurden oder hinsichtlich derer jene Voraussetzungen, unter denen ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen als angeordnet gelten, erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120070.L02

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120070_20260402L02

Entscheidungstext Ra 2025/12/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0070

Entscheidungsdatum

02.04.2026

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
DO Wr 1994 §26b Abs4
DO Wr 1994 §26b Abs6 Z1
DO Wr 1994 §26b Abs7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision der A E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Jänner 2025, VGW-171/090/12181/2019-100, betreffend Feststellungsanträge i.A. Gleitzeitguthaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadt Wien Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und ist der Wiener Linien GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen.
2
Mit Schreiben vom 31. März 2017 wies die Revisionswerberin - soweit verfahrensgegenständlich relevant - darauf hin, ihr seien im März und Dezember 2014 sowie im Juni 2015 von ihrem „Zeitguthaben“ Stunden abgezogen worden, ohne dass diese Stunden als Überstunden abgerechnet und ausbezahlt worden seien. Dies sei von der Dienstbehörde mit Hinweis auf eine geltende Betriebsvereinbarung begründet worden. Die Revisionswerberin beantragte unter anderem festzustellen, dass die erfolgten „Kappungen“ von Zeitguthaben Ende März 2014, im Dezember 2014 und im Juni 2015 zu Unrecht erfolgt seien und ihr bestehendes Zeitguthaben entsprechend zu korrigieren sei (Antragspunkt 1.). Weiters beantragte die Revisionswerberin die Feststellung zu treffen, dass - sollte eine anzuwendende Betriebsvereinbarung einem über 40 Stunden hinausgehenden Zeitguthaben im Wege stehen - die abgezogenen Stunden als Überstunden (gegebenenfalls mit Zuschlag) zur Auszahlung zu bringen seien (Antragspunkt 2.)
3
Mit Bescheid vom 11. Juli 2019 stellte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu dem mit Schreiben vom 31. März 2017 zu Punkt 1.) gestellten Antrag fest, dass „die Kappung“ zu Recht erfolgt sei. Der zu Punkt 2.) gestellte Antrag wurde abgewiesen.
4
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
In seiner Entscheidungsbegründung legte das Verwaltungsgericht dar, es sei keine Genehmigung der Übertragung des Zeitguthabens von jeweils über 40 Stunden zum Stand Ende März 2014, Ende Dezember 2014 und Ende Juni 2015 in die jeweils nächste Gleitzeitperiode durch den damaligen Vorgesetzten der Revisionswerberin vorgelegen. Beweiswürdigend wurde unter anderem auf Aussagen des damaligen Vorgesetzten der Revisionswerberin verwiesen, wonach sich dieser nicht erinnern könne, ob er der Revisionswerberin zugesichert habe, die jeweiligen Zeitguthaben in das nächste Quartal zu übertragen. Auch habe der damalige Vorgesetzte der Revisionswerberin angegeben, dass falls eine Genehmigung von ihm vorgelegen wäre, das Zeitguthaben in die nächste Periode übertragen worden wäre. Weiters ergebe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes aus der Aussage einer für die Revisionswerberin zum maßgeblichen Zeitpunkt zuständigen „Zeitadministratorin“, dass im Fall einer Genehmigung der Übertragung des Zeitguthabens durch den Vorgesetzten der Revisionswerberin die erfolgte „Kappung“ der über 40 Stunden hinausgehenden Stunden zum Ende des Quartals rückgängig gemacht worden wäre. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
6
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz der „Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit in der Hauptabteilung B6 ‚Bau- und Anlagenmanagement‘ und Stabstelle Gk ‚Kollaudierung‘ der WIENER LINIEN GmbH & Co. KG“ vom 11. Februar 2009, wonach Zeitguthaben von über 40 Stunden nur dann in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden „könnten“, wenn unter anderem eine Genehmigung des Vorgesetzten vorliege. Eine derartige Genehmigung für die verfahrensgegenständlichen Kappungen Ende März 2014, Ende Dezember 2014 und Ende Juni 2015 sei nicht vorgelegen.
7
Weiters ging das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0113) davon aus, dass ein Zeitguthaben in Gleitzeitmodellen ausschließlich im Verhältnis „1:1“ in Freizeit abzugelten und nicht auszuzahlen sei. Diese Rechtsprechung sei auch auf Paragraph 26 b, Absatz 7, Dienstordnung 1994 (DO 1994) anzuwenden. Die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, wonach bei limitierter Übertragung von Gleitzeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode über die Begrenzung hinausgehende Zeitguthaben als Überstunden auszugleichen seien, widerspreche der klaren Regelung des Paragraph 26 b, Absatz 4, DO 1994, der die Voraussetzungen für das Vorliegen von Mehrdienstleistungen normiere. Im Übrigen sei Paragraph 10, Arbeitszeitgesetz fallbezogen nicht anwendbar, weil Arbeitnehmer, die - wie die Revisionswerberin - in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stünden, vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen seien.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattet und die kostenpflichtige Ab- bzw Zurückweisung der Revision beantragt hat.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin zunächst geltend, es sei „nicht höchstgerichtlich geklärt“, ob die konkludente oder mündlich zugesicherte Genehmigung durch einen Vorgesetzten zur Übertragung von Zeitguthaben „rechtlich ausreichend“ sei. Dabei hält die Revisionswerberin der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach fallbezogen die Übertragung von über 40 Stunden hinausgehenden Zeitguthaben nicht genehmigt worden sei, in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision lediglich entgegen, die Zusicherung des Vorgesetzten, sich „darum zu kümmern, dass die Zeiten nicht verloren gehen“ habe ein „schutzwürdiges Vertrauen“ der Revisionswerberin begründet.
13
Dazu ist anzumerken, dass es sich bei der Frage, ob eine Genehmigung der Übertragung von Zeitguthaben über die festgelegten Höchstgrenzen hinaus in die nächste Gleitzeitperiode erfolgt ist, um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (in diesem Sinne siehe etwa VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035, Rn 25, mwN). Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Beurteilung in diesem Sinne unvertretbar gewesen wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein allenfalls bestehendes Vertrauen der Revisionswerberin darauf, eine Genehmigung werde erfolgen, geeignet sein könnte, die (objektive) Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass keine Genehmigung vorgelegen sei, in Zweifel zu ziehen.
14
Weiters macht die Revisionswerberin geltend, es fehle vor dem Hintergrund des Paragraph 26 b, DO 1994 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Abgrenzung zwischen „bloßem Gleitzeitguthaben“ und „vergütungspflichtiger Überstunde“. Insbesondere treffe die bestehende Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 27.2.2014, 2013/12/0113) keine Aussage darüber, unter welchen Bedingungen ein Gleitzeitguthaben aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten und Kenntnis des Dienstgebers „in einen überstundenpflichtigen Tatbestand“ übergehe, insbesondere wenn eine Anordnung im Einzelfall nicht vorliege, aber die tatsächliche dienstliche Notwendigkeit evident sei.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage nicht vor. Da unter „Rechtsfragen“ im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Auslegungsfragen zu verstehen sind, fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (VwGH 7.5.2021, Ra 2020/12/0036, Rn 14, mwN).
16
Nach Paragraph 26 b, Absatz 4, DO 1994 sind auf schriftliche oder mündliche Anordnung „Mehrdienstleistungen“ zu erbringen, wobei ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen als angeordnet gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weiters ist in Paragraph 26 b, Absatz 6, Ziffer eins, DO 1994 vorgesehen, dass „Überstunden“ die vom Beamten „auf Anordnung“ erbrachten Mehrdienstleistungen sind, durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes überschritten wird. Demgegenüber ist das „Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit“ in Paragraph 26 b, Absatz 7, DO 1994 umschrieben als eine ohne Anordnung im Sinn des Paragraph 26 b, Absatz 4, erfolgte Überschreitung der Normalarbeitszeit.
17
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass Mehrdienstleistungen, die als „Überstunden“ abzugelten sind, jedenfalls nur solche Leistungen sein können, die angeordnet wurden oder hinsichtlich derer jene Voraussetzungen, unter denen ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen als angeordnet gelten, erfüllt sind. Damit erweist sich die maßgebliche Rechtslage aber als eindeutig.
18
Dass die angefochtene Entscheidung mit dieser Rechtslage nicht in Einklang stehe, legt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht dar. Insbesondere geht die Revisionswerberin selbst davon aus, dass die in Rede stehenden Mehrdienstleistungen nicht ausdrücklich angeordnet worden seien und sie macht auch nicht geltend, dass jene Voraussetzungen des Paragraph 26 b, Absatz 4, DO 1994 dafür, dass die von ihr ohne ausdrückliche Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen als angeordnet angesehen werden könnten, erfüllt gewesen seien.
19
Abgesehen davon geht die Revisionswerberin in der vorliegenden Revision offenbar auch davon aus, dass die von ihr geltend gemachten Mehrdienstleistungen aus einer „privatrechtlichen Nebentätigkeit“ stammten, und somit offenbar aufgrund eines anderen als ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erbracht worden seien. Auch aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb überhaupt eine Abgeltung als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Revisionswerberin geleistete Mehrdienstleistungen in Betracht kommen könnte. Jedenfalls wird mit dem in Rede stehenden Vorbringen somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
20
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
21
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. April 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120070.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025120070_20260402L00