Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0070

Rechtssatz

Nach Paragraph 26 b, Absatz 4, DO 1994 sind auf schriftliche oder mündliche Anordnung "Mehrdienstleistungen" zu erbringen, wobei ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen als angeordnet gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weiters ist in Paragraph 26 b, Absatz 6, Ziffer eins, DO 1994 vorgesehen, dass "Überstunden" die vom Beamten "auf Anordnung" erbrachten Mehrdienstleistungen sind, durch die die wöchentliche Normalarbeitszeit am Ende des Durchrechnungszeitraumes überschritten wird. Demgegenüber ist das "Zeitguthaben aus der gleitenden Arbeitszeit" in Paragraph 26 b, Absatz 7, DO 1994 umschrieben als eine ohne Anordnung im Sinn des Paragraph 26 b, Absatz 4, erfolgte Überschreitung der Normalarbeitszeit. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass Mehrdienstleistungen, die als "Überstunden" abzugelten sind, jedenfalls nur solche Leistungen sein können, die angeordnet wurden oder hinsichtlich derer jene Voraussetzungen, unter denen ohne ausdrückliche Anordnung erbrachte Mehrdienstleistungen als angeordnet gelten, erfüllt sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120070.L02