Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0010

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0171 B 1. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das VwG folgt, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, oder auch 21.11.2018, Ra 2018/09/0148, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050010.L01

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025050010_20260327L01

Entscheidungstext Ra 2025/05/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0010

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M GmbH, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 18. September 2024 mündlich verkündete und am 9. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-111/097/4849/2024-43, betreffend Versagung einer Abbruchbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2024 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die baubehördliche Bewilligung für den von ihr am 10. August 2023 beantragten Gesamtabbruch eines vor dem 1. Jänner 1945 errichteten, adressmäßig näher bezeichneten Gebäudes in 1100 Wien versagt, da an seiner Erhaltung infolge seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BO für Wien bestehe.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (1.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (2.).
3
In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird zusammengefasst ein Abweichen von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, vorgebracht, es könne gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG „mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sein, andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige)“ heranzuziehen, und ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtslage verkannt, indem es „pauschal und begründungslos“ alle vor dem 1. Jänner 1945 errichteten Gebäude einem pauschalen Schutz unterstelle und das öffentliche Interesse nicht anhand des konsentierten Bestandes beurteile. Außerdem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Konkretisierung des ‚öffentlichen Interesses‘ an der Erhaltung aufgrund der Wirkungen im örtlichen Stadtbild im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, BO für Wien im Zusammenhang mit der Erhaltungswürdigkeit eines vor dem 01.01.1945 errichteten Gebäudes“.
4
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. Ein Verweis auf in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen in den Zulässigkeitsausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen vergleiche , für viele etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0054, mwN).
9
Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang konkret darzulegen gewesen wäre, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von der revisionswerbenden Partei zu nennenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , nochmals für viele etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0054, oder auch 14.2.2025, Ra 2025/05/0014, jeweils mwN). Dieser Anforderung genügt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht.
10
Zur im Revisionsfall vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweiswürdigung ist im Übrigen Folgendes festzuhalten:
11
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , für viele etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2023/05/0244, mwN). Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Gericht folgt, stellt dementsprechend nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre vergleiche , für viele etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0171, oder auch 19.9.2016, Ra 2016/05/0088, jeweils mwN).
12
Fallbezogen hat sich das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis - auch - mit dem von der revisionswerbenden Partei vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt, und sich in seiner Beweiswürdigung mit ausführlicher näherer Begründung und unter Einbeziehung einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten angeschlossen vergleiche , zur Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht für viele etwa VwGH 11.5.2020, Ra 2020/06/0072, mwN). Dass und aus welchem Grund diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer unvertretbaren Weise erfolgt sein sollte, zeigt die revisionswerbende Partei in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht einmal ansatzweise auf vergleiche , zu den Anforderungen der Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes im Fall einander widersprechender Gutachten etwa VwGH 9.5.2019, Ra 2018/02/0187, oder auch 21.4.2021, Ra 2021/03/0046, jeweils mwN, und zu allem nochmals etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/05/0171) und das Zulässigkeitsvorbringen enthält auch keinerlei Auseinandersetzung mit der dem angefochtenen Erkenntnis zugrundegelegten Judikatur vergleiche , zum Erfordernis der Herstellung eines ausreichenden Fallbezuges zur Begründung der Zulässigkeit der Revision für viele etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0050, 14.12.2023, Ra 2023/05/0273, oder auch nochmals 19.9.2016, Ra 2016/05/0088, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Schicksal der Revision vom dargestellten Zulässigkeitsvorbringen des behaupteten Fehlens von Rechtsprechung abhängen sollte und es trifft auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte „pauschal und begründungslos alle vor dem 1. Jänner 1945 errichteten Gebäude einem pauschalen Schutz unterstellt“, nicht zu.
13
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050010.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JWT_2025050010_20260327L00