Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0171 B 1. Februar 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde oder welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das VwG folgt, stellt nach der Rechtsprechung des VwGH im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, oder auch 21.11.2018, Ra 2018/09/0148, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050010.L01