Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/05/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2025/05/0008

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/01/0004 B 3. September 2018 RS 2 (hier: ohne den Literaturhinweis)

Stammrechtssatz

Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche etwa VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, mit Verweis auf Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014/1, 44).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050008.J01

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050008_20251118J01

Rechtssatz für Ro 2025/05/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2025/05/0008

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0028 B 19. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050008.J02

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050008_20251118J02

Entscheidungstext Ro 2025/05/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2025/05/0008

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Mag. R D, vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. April 2025, LVwG-154282/11/KHu, betreffend Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Oberneukirchen; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde O vom 4. Juni 2024 erfolgte Untersagung der Ausführung eines näher beschriebenen, im Beschwerdeverfahren auf die „Sanierung des Bestandsgebäudes“ eingeschränkten Bauvorhabens gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Revisionswerber die Entrichtung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 176,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Seine Erwägungen gründete das Verwaltungsgericht unter anderem auf die Feststellungen, dass sich auf einem im Alleineigentum des Revisionswerbers stehenden näher bezeichneten Grundstück ein augenscheinlich schon länger nicht mehr genutztes und dem Verfall preisgegebenes Gebäude befinde, zu welchem im Melderegister bereits seit über 30 Jahren keine Wohnsitzmeldung mehr aufscheine. Das nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtmäßig errichtete Gebäude weise ein Alter von mehr als 100 Jahren auf. Es lägen keine Bauakten zur ursprünglichen Errichtung des Gebäudes vor. Baubewilligungen aus den Jahren 1995 und 2010 seien mangels Umsetzung der diesbezüglichen Bauvorhaben erloschen. Das Grundstück weise die Widmung „Grünland, Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ auf. Der Revisionswerber beabsichtige, auf dem Baugrundstück Damwild in einer hobbymäßigen, die Kriterien eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erfüllenden Weise zu halten. Das Gebäude solle in seinem wesentlichen Gebäudeteil in einem Ausmaß von ca. 6,3 x 9,6 m (also rund 30 % des ursprünglichen Gebäudes) in diesem Zusammenhang sowie zum Zwecke seines Aufenthalts (Übernachtungsmöglichkeit) genutzt werden. Weiters traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zum Bauzustand sowie zum Bauvorhaben.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - aus, dass auf einem als „Grünland, Land- und Forstwirtschaft“ gewidmeten Grundstück gemäß Paragraph 30, Absatz 5, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, um dieses bestimmungsgemäß zu benutzen. Das Bestandsgebäude sei ein landwirtschaftliches Gebäude mit Wohn- und Stallbereich in einer ländlichen isolierten Lage. Eine Einstufung als bloßes Wohngebäude scheide aus, weil ein Stall und die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere der reinen Wohnnutzung fremd seien. Es gehe im vorliegenden Fall um die Nachnutzung eines im Grünland gelegenen, ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes.
4
Paragraph 30, Absatz 6, Oö. ROG 1994 stelle eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar und setze in Ziffer 2, leg. cit. voraus, dass das Gebäude erhaltungswürdig sei. Nach den Materialien zur Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2021 seien Kriterien der Erhaltungswürdigkeit insbesondere der prinzipielle Weiterbestand der vorhandenen Bausubstanz, die technische Sanierbarkeit mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln sowie die grundsätzliche bestimmungsgemäße Benutzbarkeit des Objekts. Dies stelle eine Frage des konkreten Einzelfalls dar. Das gegenständliche Gebäude weise zu mehr als der Hälfte seiner Fläche keine raumbildenden Elemente mehr auf, die verbliebenen Mauerteile seien desolat, nicht mehr verwendbar und im Inneren liege umfassender Pflanzenbewuchs vor. Der westliche Teil des Gebäuderests sei noch von einem Dach bedeckt und habe teilweise noch erkennbare raumbildende Funktionen, weise aber erhebliche Baugebrechen auf und die Dachkonstruktion sei mangelhaft. Im Bereich der Außenwände seien substantielle Mängel vorhanden, der Bestand weise ostseitig keinen Abschluss auf, zwischen den Aufenthaltsräumen und dem ungedämmten Dach fehle die Geschoßdecke und es sei kein Innenausbau ersichtlich. Der östliche Teil dieses westlichen Bereichs habe keine erkennbare Raumkonfiguration, es stünden nur mehr Dachenden über, es gäbe keinen Betonboden, sondern Pflanzenbewuchs. Die Erhaltungswürdigkeit liege daher weder in Bezug auf den Gesamtbestand noch in Bezug auf den westlichen Gebäudeteil vor (wird näher ausgeführt). Die Ausführung des Bauvorhabens sei gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 zu untersagen gewesen.
5
Außerdem liege auch der Versagungsgrund gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994 vor, zumal das Bauvorhaben neben einer Verkleinerung des ursprünglichen Gebäudes und der Schaffung eines Abschlusses auch Änderungen und Dämmmaßnahmen umfasse. Sollte dies keinen Neubau darstellen, dann liege zumindest ein bewilligungspflichtiger Umbau vor. Gegenstand des Verfahrens sei die Untersagung der Ausführung in einem Anzeigeverfahren gewesen; eine Umdeutung der Anzeige in einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sei nach näher genannter Rechtsprechung zudem nicht möglich.
6
Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision damit, die ordentliche Revision sei „zur Klarstellung zulässig, weil - soweit ersichtlich -keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann die ‚Erhaltungswürdigkeit‘ eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2, Oö. ROG 1994 gegeben ist, vorliegt.“
7
Sodann wurde die vorliegende ordentliche Revision erhoben, in der sich der Revisionswerber unter Punkt „II. Zulässigkeit“ der Begründung des Verwaltungsgerichts anschließt. Die Auslegung des Begriffs „erhaltungswürdig“ in Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2, Oö. ROG 1994 sei im gegenständlichen Fall wesentlich, der Gesetzesbegriff sei unbestimmt. Es bestehe ein Bedürfnis zur Klarstellung des Begriffs „erhaltungswürdig“. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält diese nicht.
8
Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren durch, in dem sowohl die belangte Behörde als auch die Oberösterreichische Landesregierung von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung Abstand nahmen.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
12
Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 30.4.2024, Ro 2023/05/0005, Rn. 14, mwN).
13
Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:
14
Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , für viele etwa VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 12, mwN).
15
Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, Rn. 12, mwN).
16
Mit den allgemeinen Ausführungen im gegenständlichen Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes wird nicht ausreichend konkret und fallbezogen nachvollziehbar dargestellt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision, von den dort gestellten Fragen abhängen sollte vergleiche , etwa nochmals VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, Rn. 13).
17
Ein pauschales bzw. nur allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus vergleiche , etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, Rn. 8, mwN), weshalb die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision führt.
18
Zur Zulässigkeitsbegründung des Revisionswerbers:
19
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , aus vielen etwa nochmals VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 16, mwN).
20
Derartige weitere Ausführungen weist die Revision im vorliegenden Fall nicht auf.
21
Zudem beruht das angefochtene Erkenntnis auf der weiteren Begründung, dass auch der Versagungsgrund des Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994 vorliege, zumal das angezeigte Bauvorhaben einer Baubewilligung bedürfe. Dazu enthält die Revision kein Vorbringen. Das Erkenntnis beruht somit auf einer tragfähigen Alternativbegründung vergleiche , dazu für viele etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2020/05/0171, Rn. 10, mwN), gegen die in den Zulässigkeitsgründen der Revision nichts vorgebracht wird und die somit nicht bekämpft wird.
22
Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , erneut VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, Rn. 14, mwN).
23
Die Revision zeigt somit keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung auf und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050008.J00

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025050008_20251118J00