Verwaltungsgerichtshof
18.11.2025
Ro 2025/05/0008
GRS wie Ro 2016/03/0028 B 19. Juni 2017 RS 2
Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050008.J02