Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2025/05/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0028 B 19. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025050008.J02