Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL AnhII
62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges römisch zwei der UVP-Richtlinie ist zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat vergleiche dazu etwa EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, Rn. 23, mwN). Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Insofern knüpft diese Richtlinie somit an eine Gesamtbewertung der Auswirkungen von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an vergleiche in diesem Zusammenhang auch das zu den insoweit vergleichbaren Regelungen der Richtlinie 85/337/EWG ergangene Urteil EuGH 24.11.2016, Kommission/Spanien, C-461/14, Rn. 48, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J01

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J01

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL AnhII Z10 lith

Rechtssatz

Der Wortlaut der Litera h, in Ziffer 10, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL lässt erkennen, dass dieser Tatbestand weit gefasst ist. In diesem Sinne werden in Litera h, nicht nur verschiedene Arten von Bahnen - beispielhaft - nacheinander angeführt; es wird überdies noch mithilfe einer sehr allgemeinen Umschreibung auf weitere (andere) Typen von Bahnen, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, Bedacht genommen ("ähnliche Bahnen besonderer Bauart"). Diese Formulierung enthält keine wie immer geartete nähere Spezifizierung. Dass mit dieser Regelung eine Beschränkung auf schienengebundene Verkehrsmittel vorgenommen werden sollte, ist hingegen nicht ersichtlich. Die offene Formulierung der Wortfolge verdeutlicht vielmehr ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer von den beispielhaft aufgezählten Bahntypen abweichenden Bauart, erfasst. Somit ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand in Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera h, unterliegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J02

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J02

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 Anh1 Z10 lite
UVPG 2000 Anh1 Z12
UVPG 2000 §1 Abs2
VwRallg
32011L0092 UVP-RL AnhII Z10 lith

Rechtssatz

Vom selben (weiten) Begriffsverständnis, das Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera h, der UVP-RL zugrunde liegt, ist ebenso bei der Auslegung des Anhangs 1 Ziffer 10, Litera e, UVP-G 2000 auszugehen. Wenn auch bei der Einführung der Ausnahmeregelung für Litera e bis h in Anhang 1 Ziffer 10, im Rahmen der UVP-G-Novelle 2004 (primär) an schienengebundene Verkehrsmittel gedacht wurde, so ist daraus ein gegenüber der UVP-RL eingeschränktes Begriffsverständnis nicht abzuleiten. Das UVP-G 2000 dient der Umsetzung der UVP-RL (Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Offensichtlich von diesem Gedanken geleitet, hat sich der österreichische Gesetzgeber auch bei der in Rede stehenden Ausnahmeregelung für Litera e bis h exakt am Wortlaut der Litera h, in Ziffer 10, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL orientiert vergleiche so auch ausdrücklich ErlRV 648 BlgNR 22. GP, 16). Folglich hat das BVwG zu Recht aus dem Wortlaut der Ausnahmeregelung für Litera e bis h im Anhang 1 UVP-G 2000 den Schluss gezogen, dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen und die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, soweit sie nicht dem Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 zuzuordnen sind, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, in Anhang 1 Ziffer 10, Litera e, UVP-G 2000 erfasst sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J03

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J03

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0159 B 29. März 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist auch dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J04

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J04

Rechtssatz für Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §49 Abs6
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0066 B 29. Juni 2020 RS 5 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zufolge des Paragraph 49, Absatz 6, VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch vergleiche etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anmerkung römisch vier zu Paragraph 49, VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J05

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030006_20250912J05

Entscheidungstext Ro 2025/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2025/03/0006

Entscheidungsdatum

12.09.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
EURallg
UVPG 2000 Anh1 Z10 lite
UVPG 2000 Anh1 Z12
UVPG 2000 §1 Abs2
VwGG §49 Abs6
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
32011L0092 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL AnhII
32011L0092 UVP-RL AnhII Z10 lith
62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: RdU 6/2025, S. 308-310;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der G GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2024, Zl. W118 2294814-1/17E, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A N, 2. Umweltorganisation römisch fünf, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in Wien, 3. Wiener Umweltanwaltschaft, 4. Umweltorganisation „P“, 5. Ing. H B, 6. Mag. S B, 7. E R, 8. Mag. A S, MBA, 9. A A, 10. F B, 11. S R, 12. P B, 13. E B, 14. K B, 15. Ing. C B, MSc., 16. R C, 17. I C, 18. M D, 19. Ma D, 20. M E, 21. Mo E, 22. I E, 23. E E, 24. F E, 25. D F, 26. G F, 27. S F, 28. E F, 29. M F, 30. Ma F, 31. J G, 32. M G, 33. V H, 34. E H, 35. G J, 36. M K, 37. S K, 38. G K, 39. A K, 40. D L, 41. S L, 42. H M, 43. Mag. M M, 44. G M, 45. Ma M, 46. Ma Mü, 47. DI B N, 48. An N, 49. B O, 50. E O, 51. L P, 52. E P, 53. H P, 54. K P, 55. M P, 56. B P, 57. A P, 58. Be P, 59. H R, 60. K R, 61. L R, 62. Se R, 63. Dr. Sa R, 64. M S, 65. Ma S, 66. Mi S, 67. R S, 68. Mag. T S, 69. S T, 70. F römisch fünf, 71. J römisch fünf, 72. K römisch fünf, 73. V römisch fünf, 74. E W, 75. Dr. M W, 76. F Z, 77. V Z, 78. Ma E, die viert- bis 78.-mitbeteiligten Parteien vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der zweitmitbeteiligten Partei und den viert- bis 78.-mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der viert- bis 78.-mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Der Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin beabsichtigt die Errichtung einer Seilbahn in Form einer kuppelbaren Einseilschwebe-Umlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je zehn Personen über eine Länge von 5,6 km im Gebiet der Stadt Wien. Die Seilbahntrasse soll von der U-Bahn-Station „U4-Heiligenstadt“ über die Donau und die Donauinsel sowie nach deren neuerlicher Querung bis zum Kahlenberg führen. Bei einer Station ist eine Park & Ride-Anlage mit 540 öffentlich zugänglichen Kfz-Stellplätzen geplant. Teile dieses Vorhabens liegen in mehreren Landschaftsschutzgebieten.
2
Auf Antrag der Seilbahnbehörde stellte die Wiener Landesregierung als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Mai 2024 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.
3
Dies begründete die belangte Behörde damit, dass Anhang 1 Ziffer 10, Litera e, zum UVP-G 2000 Seilbahnen nicht erfasse und eine UVP-Pflicht lediglich für Seilbahnen in Verbindung mit Schigebieten bestehe. Die Zahl der zu errichtenden öffentlich zugänglichen Parkplätze erreiche zwar 25% des in Ziffer 21, Litera b, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerts von 750 Stellplätzen, die deshalb gebotene Kumulierungsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ergebe jedoch, dass zu den geplanten 540 Stellplätzen lediglich 112 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu berücksichtigen seien und damit der erwähnte Schwellenwert nicht überschritten werde.
4
Gegen diesen Bescheid erhoben die erst-, zweit- und viertmitbeteiligten Parteien als gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, die drittmitbeteiligte Wiener Umweltanwaltschaft sowie die fünft- bis 78.-mitbeteiligten Parteien als Nachbarn Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
5
Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde in Reaktion auf das Beschwerdevorbringen - unter anderem unter Berufung auf BVwG 1.2.2022, W118 2237586-1/39E - darauf hin, dass bei der Kumulierungsprüfung nur „gleichartige“ Projekte und somit ausschließlich andere öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge berücksichtigt worden seien; erst im Falle der tatsächlichen Durchführung einer Einzelfallprüfung samt vertiefter Prüfung der Umweltauswirkungen wären Vorhaben mit gleichartigen Auswirkungen zu berücksichtigen gewesen.
6
In Stattgebung der Beschwerden hob das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Beschluss den Bescheid vom 14. Mai 2024 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Die Revision erklärte es für zulässig.
7
Rechtlich stellte das BVwG voran, dass das geplante Vorhaben jedenfalls von dem mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, neu eingeführten Tatbestand Ziffer 10, Litera i, in Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfasst wäre, diese Regelung jedoch aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, leg. cit. im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar und das gegenständliche Vorhaben daher nach der Rechtslage vor dieser Novelle zu beurteilen sei.
8
Zu diesem Zweck verwies das BVwG zunächst auf die Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL), deren Anhang römisch zwei in der Ziffer 12, Litera a, lediglich Seilbahnen in Schigebieten erfasse. Seilbahnen außerhalb von Schigebieten seien hingegen dem Tatbestand der Ziffer 10, Litera h, des Anhangs römisch zwei zur UVP-RL zuzuordnen, weil mit der dortigen Formulierung „ähnliche Bahnen besonderer Bauart“ - neben den ausdrücklich aufgezählten Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen und Hängebahnen - auch alle anderen (etwa durch Schienen, Seile oder Magnetfelder) spurgebundenen Verkehrsmittel für den Personentransport, deren Fahrtrichtung durch eine Fahrspur vorgegeben sei, erfasst würden. Dabei berief sich das BVwG auf Ausführungen im Leitfaden der Europäischen Kommission zur Auslegung der Definitionen der in den Anhängen der UVP-RL aufgeführten Projektkategorien aus dem Jahr 2017, wonach zu „ähnlichen Bahnen besonderer Bauart“ etwa städtische Seilbahnen und Standseilbahnen zu zählen seien, und auf eine parlamentarische Anfragebeantwortung eines Mitglieds der Europäischen Kommission zu einem Seilbahnprojekt in der Stadt Genua vom Oktober 2023. Auch aus den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, ergebe sich, dass Seilbahnen außerhalb von Schigebieten unter Ziffer 10, Litera h, des Anhangs römisch zwei zur UVP-RL zu subsumieren seien.
9
In dieser Hinsicht sei die UVP-RL - so das BVwG weiter - schon vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, ausreichend durch Ziffer 10, Litera e, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 umgesetzt worden, weil dieser Tatbestand alle neu erbauten Eisenbahnstrecken, die schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berühren, erfasse und davon - neben Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen und Hängebahnen - auch „ähnliche Bahnen besonderer Bauart“, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete ausgenommen seien. Aus dieser Ausnahmeregelung, bei deren Formulierung auf den genauen Wortlaut der Ziffer 10, Litera h, des Anhangs römisch zwei zur UVP-RL zurückgegriffen worden sei, folge im Umkehrschluss, dass auch Neubauten von Trassen ähnlicher Bahnen besonderer Bauart, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, unter den Tatbestand der Litera e, der Ziffer 10, des Anhangs 1 fallen würden. Die nunmehrige Schaffung eines spezifischen Tatbestandes für Seilbahnen außerhalb von Schigebieten sei vermutlich auf die stärkere Betonung der Eigenständigkeit des Seilbahnwesens zurückzuführen. Auch die Europäische Kommission habe zwar Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich mangels ordnungsgemäßer Umsetzung der UVP-RL eröffnet, nicht aber das Fehlen einer Regelung für Seilbahnen außerhalb von Schigebieten beanstandet.
10
Das gegenständliche Vorhaben stelle den Neubau einer „ähnlichen Bahn besonderer Bauart“ in schutzwürdigem Gebiet der Kategorie A dar, diene ausschließlich der Personenbeförderung und solle (auch) außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, sodass Ziffer 10, Litera e, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 in der Fassung , vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, erfüllt sei und im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu klären sein werde, ob eine UVP durchzuführen sei. Aufgrund der verfehlten Rechtsansicht der belangten Behörde seien noch keine Ermittlungen zur Einzelfallprüfung angestellt worden, sodass eine Zurückverweisung der Angelegenheit gerechtfertigt sei. Dabei werde neben den Landschaftsschutzgebieten Döbling und Floridsdorf - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch der Biosphärenpark Wienerwald als schutzwürdiges Gebiet nach Kategorie A Anhang 2 UVP-G 2000 einzubeziehen sein.
11
Was die Annahmen der belangten Behörde bei der Kumulierungsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Hinblick auf Ziffer 21, Litera b, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 betrifft, verwies das BVwG darauf, dass die dazu anlässlich der Beschwerdevorlage ins Treffen geführte Entscheidung BVwG 1.2.2022, W118 2237586-1/39E, mit Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, aufgehoben worden sei. Die in diesem Erkenntnis genannten Kriterien würden von der belangten Behörde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens zu berücksichtigen sein.
12
Die Zulassung der Revision begründete das BVwG mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP-RL erfasst seien und (bejahendenfalls) ob die UVP-RL in dieser Hinsicht durch das UVP-G 2000 bereits vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, ausreichend umgesetzt worden sei.
13
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit unter anderem der Ansicht des BVwG, dass Seilbahnen außerhalb von Schigebieten von der UVP-RL erfasst seien, mit näherer Begründung entgegentritt. Außerdem sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Kumulierungsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 seit dem Erkenntnis VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, mit dem das Schwellenwertsystem des UVP-G 2000 „konterkariert“ werde, nicht mehr einheitlich, und das BVwG sei durch die Zurückverweisung der Rechtssache von der Judikatur zum Grundsatz der meritorischen Entscheidungspflicht und zur diesbezüglichen Begründungspflicht abgewichen.
14
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen unter anderem die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt und den Revisionsausführungen inhaltlich entgegengetreten wird. Die erst- und zweitmitbeteiligte Partei regten die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens insbesondere zur Frage der Subsumtion von Seilbahnen außerhalb von Schigebieten unter einen Tatbestand des Anhangs römisch zwei der UVP-RL an. In allen Revisionsbeantwortungen wurde - mit Ausnahme des Schriftsatzes der drittmitbeteiligten Partei - jeweils ein Kostenersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15
Die Revision ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung des BVwG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
16
Gegen die rechtliche Beurteilung des BVwG wird in der Revision eingewendet, dass die in Ziffer 10, Litera h, des Anhangs römisch zwei zur UVP-RL genannten Bahnen über Schienen oder starre Bauteile geführt würden und daher keine seilgebundenen Verkehrsmittel als „ähnliche Bahnen besonderer Bauart“ in Betracht kämen. Zu dieser Wortfolge habe auch der österreichische Gesetzgeber anlässlich der UVP-G-Novelle 2004 dargelegt, dass darunter nur schienengeführte Bahnen zu verstehen seien (Hinweis auf Regierungsvorlage 648, BlgNR 22. GP, 16). Die Ausführungen im Leitfaden der Europäischen Kommission und die parlamentarische Anfragebeantwortung würden die Ansicht des BVwG nicht stützen, sondern nur eine unverbindliche Sichtweise darstellen. Das Fehlen einer Regelung für Seilbahnen außerhalb von Schigebieten vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, sei von der Europäischen Kommission unbeanstandet geblieben. Daher sei die Subsumtion des gegenständlichen Vorhabens unter Ziffer 10, Litera e, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 rechtswidrig.
17
Dessen ungeachtet liege auch kein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor, weil die bereits getroffenen Feststellungen ohne besonderen Aufwand lediglich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ergänzen wären und daher keine Rede von gravierenden Ermittlungslücken sein könne, wobei dem BVwG in Bezug auf noch ausstehende Ermittlungen Begründungs- bzw. Verfahrensmängel unterlaufen seien. Mit dem nach der mündlichen Verhandlung erstatteten Schriftsatz der Revisionswerberin vom 14. Oktober 2024 habe sich das BVwG nicht auseinandergesetzt, obwohl die Revisionswerberin dort ausführlich dargelegt habe, weshalb es auch unter Bedachtnahme auf die jüngste Judikatur zu Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu keinem anderen Ergebnis als jenem der belangten Behörde im Hinblick auf Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 kommen könne.

Zum Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 10, UVP-G 2000

18
Die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , L 26 vom 28. Jänner 2012, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, Amtsblatt , L 124 vom 25. April 2014 (UVP-RL) lauten (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 4

...

(2) Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a)
einer Einzelfalluntersuchung
 
oder
b)
der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

...

ANHANG römisch zwei

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

...

10. INFRASTRUKTURPROJEKTE

...

c)
Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte);

...

h)
Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen;

...

12. FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT

a)
Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;

...“

19
Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, (somit vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,), lauten auszugsweise wie folgt:

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 3, (1) ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins, bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7, und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins, bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.

...

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

 

...

 

 

 

 

Infrastrukturprojekte

 

 

 

...

 

 

 

 

Ziffer 10

a) Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte;

b) Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

c) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;

d) ...

e) Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

f) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

g) Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird;

h) Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird.

Ausgenommen von Litera e bis h sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen.

Bei Litera c, f, g und h ist Paragraph 3 a, Absatz 5, nicht anzuwenden. Von Ziffer 10, sind Hochleistungsstrecken (Paragraph 23 b,) nicht erfasst.

 

...

 

 

 

Ziffer 12

a) Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;

b) Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

...

c) Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

...

 

 

 

Ziffer 21

 

a) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

b) Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Bei Ziffer 21, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der Litera a, andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der Litera b, andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

...“

20
Die oben ersichtliche Ausnahmeregelung zu den Litera e, bis h des Anhangs 1 Ziffer 10, UVP-G 2000 war mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, eingeführt worden. Dazu wurde in den Erläuterungen Folgendes ausgeführt Regierungsvorlage 648, BlgNR 22. GP, 16):

„Die Litera e, bis h entsprechen den Tatbeständen in Paragraph 23 b, Absatz 2, Ausgenommen von diesen Tatbeständen sollen jedoch Straßenbahnen, U-Bahnen und andere städtische schienengebundene Massenverkehrsmittel (der Wortlaut wurde aus Anhang römisch eins Ziffer 10, Litera h, der UVP-Richtlinie übernommen) werden, soweit sie in geschlossenen Siedlungsgebieten vergleiche , Anhang 1 Ziffer 20, und 23 UVP-G 2000 und die Judikatur des Umweltsenates dazu) errichtet werden. ...“

21
Mit der bereits erwähnten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, wurde Ziffer 10, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durch eine neu aufgenommene Litera i, erweitert, die den „Neubau von Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten mit einer schrägen Länge von mindestens 3 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B berührt wird“, betrifft. Dazu wurde auch die bisher für Litera e, bis h geltende Ausnahmeregelung - die genannten Bahnen, die ausschließlich oder überwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete - auf Litera i, ausgedehnt. Die novellierte Fassung der Ziffer 10, des Anhangs 1 ist gemäß Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, auf Vorhaben, für die bei Inkrafttreten der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren (bereits) anhängig ist, nicht anzuwenden. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung hat das BVwG im vorliegenden Fall in Anbetracht eines seit 2016 anhängigen Rodungsverfahrens zutreffend die Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, als maßgeblich erachtet.
22
Die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, führen unter anderem Folgendes aus Regierungsvorlage 1901, BlgNR 27. GP, 17):

„Gemäß der UVP-Richtlinie ist der Projekttyp Seilbahnen sowohl aufgrund seiner Nennung in AnhangII Ziffer 10, Litera h,) (‚Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen‘) als auch in Ziffer 12, Litera a,) (‚Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen‘) hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht zu prüfen. Damit sind sowohl Seilbahnen in Schigebieten als auch außerhalb von Schigebieten von der UVP-Richtlinie erfasst.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Seilbahngesetz 2003 idgF sind Seilbahnen de lege [lata] Eisenbahnen. Seilbahnen in Schigebieten sind im UVP-G 2000 unter Anhang 1 Ziffer 12, geregelt. Für Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten wird nun ein spezifischer Tatbestand mit Ziffer 10, Litera i,) eingeführt, da die sonstigen Tatbestände der Ziffer 10, (hinsichtlich Eisenbahnstrecken) hiefür nur bedingt geeignet erscheinen. Die Bestimmungen der Ziffer 10, sind somit ausschließlich für Seilbahnen zur Personenbeförderung außerhalb von Schigebieten anzuwenden. ...“

23
Im Gegensatz zu der vom BVwG im angefochtenen Beschluss geäußerten Ansicht nimmt die Revisionswerberin den Standpunkt ein, dass (nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,) Seilbahnen außerhalb von Schigebieten nicht von Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera h, UVP-RL erfasst werden.
24
Diese Rechtsauffassung erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zutreffend:
25
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgeführt hat, ist bei der Auslegung der Tatbestände des Anhanges römisch zwei der UVP-RL zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck hat vergleiche , VwGH 29.3.2022, Ro 2020/05/0022 bis 0023, mit Hinweis auf VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, wiederum mit Hinweis auf EuGH 24.11.2016, Bund Naturschutz in Bayern, C-645/15, mwN).
26
Auch der Wortlaut der Litera h, in Ziffer 10, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL lässt erkennen, dass dieser Tatbestand weit gefasst ist. In diesem Sinne werden in Litera h, nicht nur verschiedene Arten von Bahnen - beispielhaft - nacheinander angeführt; es wird überdies noch mithilfe einer sehr allgemeinen Umschreibung auf weitere (andere) Typen von Bahnen, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, Bedacht genommen („ähnliche Bahnen besonderer Bauart“). Diese Formulierung enthält keine wie immer geartete nähere Spezifizierung. Dass mit dieser Regelung eine Beschränkung auf schienengebundene Verkehrsmittel vorgenommen werden sollte, ist hingegen nicht ersichtlich. Die offene Formulierung der Wortfolge verdeutlicht vielmehr ein weites Begriffsverständnis, das gerade auch Bahnen mit einer von den beispielhaft aufgezählten Bahntypen abweichenden Bauart, erfasst. Somit ergibt sich sowohl aus dem Zweck der UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand in Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera h, unterliegen (idS auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G² [2024] Anh 1 Ziffer 10, Rz 23). Auf die restlichen Begründungselemente des BVwG kommt es nicht mehr an. Daher war der Anregung in den Revisionsbeantwortungen der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, nicht nachzukommen.
27
Vom erwähnten selben (weiten) Begriffsverständnis, das Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera h, der UVP-RL zugrunde liegt, ist ebenso bei der Auslegung des Anhangs 1 Ziffer 10, Litera e, UVP-G 2000 auszugehen. Wenn auch bei der Einführung der Ausnahmeregelung für Litera e bis h in Anhang 1 Ziffer 10, im Rahmen der UVP-G-Novelle 2004 (primär) an schienengebundene Verkehrsmittel gedacht wurde, so ist daraus ein gegenüber der UVP-RL eingeschränktes Begriffsverständnis nicht abzuleiten. Das UVP-G 2000 dient der Umsetzung der UVP-RL (Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.). Offensichtlich von diesem Gedanken geleitet, hat sich der österreichische Gesetzgeber auch bei der in Rede stehenden Ausnahmeregelung für Litera e bis h exakt am Wortlaut der Litera h, in Ziffer 10, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL orientiert vergleiche , so auch ausdrücklich ErlRV 648 BlgNR 22. GP, 16).
28
Folglich hat das BVwG zu Recht aus dem Wortlaut der Ausnahmeregelung für Litera e bis h im Anhang 1 UVP-G 2000 den Schluss gezogen, dass Seilbahnen, die nicht ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen und die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen, soweit sie nicht dem Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 zuzuordnen sind, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, in Anhang 1 Ziffer 10, Litera e, UVP-G 2000 erfasst sind. Daher ist auch die Annahme des BVwG, dass dieser Tatbestand durch das gegenständliche Vorhaben erfüllt und somit eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, nicht zu beanstanden.

Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG

29
Was die ferner in der Revision bekämpfte Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Mai 2024 anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
30
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), dass die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
31
Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151, mwN).
32
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind.
33
Zwar kann sich im Rahmen der Verhandlung auch herausstellen, dass die noch fehlenden Ermittlungen einen Umfang erreichen, der eine Behebung und Zurückverweisung erlaubt. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen vergleiche , etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2021/03/0143, mwN).
34
Hingegen kann die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung etwa dann gegeben sein, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt vergleiche , VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0062, mit Hinweis auf VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0159).
35
In diesem Sinne begründete das BVwG auch im vorliegenden Verfahren sein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere damit, dass die belangte Behörde infolge ihrer Annahme, der Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 10, UVP-G 2000 sei nicht verwirklicht, noch keine Ermittlungen zu einer Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 durchgeführt habe.
36
Die belangte Behörde hatte aufgrund ihrer Rechtsansicht zu einer zentralen Frage des vorliegenden Verfahrens, die sich als unzutreffend erwies, von der Durchführung einer - erforderlichen - Einzelfallprüfung nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 gänzlich abgesehen. Somit befand sich das BVwG nicht in der Lage, dass es im Zuge der Beurteilung einer bereits durchgeführten Einzelfallprüfung die von der belangten Behörde dazu getätigten Ermittlungen aus Anlass erhobener Beschwerden nur zu ergänzen gehabt hätte. In dieser Konstellation kann fallbezogen entgegen der Revision nicht gesehen werden, dass die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Angelegenheit außerhalb der relevanten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gewesen wären.
37
Ausgehend davon war in diesem Verfahrensstadium aber auch nicht zu beanstanden, dass sich das BVwG im Hinblick auf die Prüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Bezug auf Anhang 1 Ziffer 21, Litera b, UVP-G 2000 darauf beschränkte, für das fortgesetzte Verfahren auf die tragenden Grundsätze des Erkenntnisses VwGH 29.8.2024, Ra 2022/07/0025, zu verweisen, nachdem die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage dargelegt hatte, das Erreichen des Schwellenwertes entsprechend einer Rechtsansicht des BVwG geprüft zu haben, die durch das erst in der Folge ergangene, oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verworfen wurde. Auch der Hinweis der Revisionswerberin auf die mangelnde Berücksichtigung ihres nach Schluss des Ermittlungsverfahrens erstatteten Schriftsatzes, mit dem „hinsichtlich des rechtlichen Vorbringens“ in der Beschwerdeverhandlung noch Ergänzungen (gleichfalls) zur Kumulierungsprüfung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 vorgebracht wurden, macht die Zurückverweisung nicht unvertretbar.
38
Aus den dargelegten Erwägungen war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
39
Der Ausspruch über den Aufwandersatz zugunsten der zweitmitbeteiligten Partei und der viert- bis 78.-mitbeteiligten Parteien beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 49, Absatz 6, VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, weshalb jede mitbeteiligte Partei nur einen anteiligen Anspruch hat und das durch die Verzeichnung eines Pauschalbetrages für den Schriftsatzaufwand gestellte Mehrbegehren der viert- bis 78.-mitbeteiligten Parteien abzuweisen war vergleiche , etwa VwGH 6.5.2021, Ra 2019/03/0040).
40
Der erstmitbeteiligten Partei war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen, weil ihre Revisionsbeantwortung nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde vergleiche , Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG).

Wien, am 12. September 2025

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0645 Bund Naturschutz in Bayern und Wilde VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025030006.J00

Im RIS seit

14.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2025030006_20250912J00