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Mit Bescheid vom 23. Mai 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) den Revisionswerber, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs (§ 70 Abs. 3 FPG) aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit Bescheid vom 23. Mai 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) den Revisionswerber, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit , Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs (Paragraph 70, Absatz 3, FPG) aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2024 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Juli 2024 - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht fest, der 1982 geborene Revisionswerber habe am 11. August 2020 in Österreich eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Ihm sei daraufhin am 24. August 2020 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt worden. Am 11. Jänner 2023 sei die Ehe einvernehmlich geschieden worden. Die im Jahr 1964 geborene Ex-Frau des Revisionswerbers habe beabsichtigt, mit ihrem volljährigen Sohn aus einer früheren Ehe nach Ungarn zu ziehen, womit der Revisionswerber nicht einverstanden gewesen sei. Am 2. März 2023 habe der Revisionswerber einen „Zweckänderungsantrag“ auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“ gestellt, die bisher nicht erfolgt sei. Der Revisionswerber habe im Iran Wirtschaftsingenieurwesen studiert und dort in diesem Bereich gearbeitet. In Österreich sei der Revisionswerber seit 10. August 2020 gemeldet und seit 1. Juni 2021 erwerbstätig. Er engagiere sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz und verfügte über Deutschkenntnisse auf Niveau B1.
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In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei lediglich während seiner aufrechten Ehe (unionsrechtlich) aufenthaltsberechtigt gewesen. Nach seiner Scheidung könne sich der Revisionswerber jedoch nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG (Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Fall der Scheidung) berufen, weil die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Auch die Regelung des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG (Vermeidung einer besonderen Härte) sei nicht einschlägig, weil die Ehe lediglich aufgrund unterschiedlicher Ansichten hinsichtlich der zukünftigen Lebensführung zerrüttet gewesen und zudem einvernehmlich geschieden worden sei. Die Ex-Frau des Revisionswerbers sei gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn nach Ungarn gezogen, wobei es zuvor Konflikte im Zusammenleben mit dem volljährigen Sohn im ehelichen Haushalt und betreffend die Eigentumsverhältnisse am Haus, das die Eheleute gemeinsam bewohnten, gegeben habe.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei lediglich während seiner aufrechten Ehe (unionsrechtlich) aufenthaltsberechtigt gewesen. Nach seiner Scheidung könne sich der Revisionswerber jedoch nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG (Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Fall der Scheidung) berufen, weil die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Auch die Regelung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG (Vermeidung einer besonderen Härte) sei nicht einschlägig, weil die Ehe lediglich aufgrund unterschiedlicher Ansichten hinsichtlich der zukünftigen Lebensführung zerrüttet gewesen und zudem einvernehmlich geschieden worden sei. Die Ex-Frau des Revisionswerbers sei gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn nach Ungarn gezogen, wobei es zuvor Konflikte im Zusammenleben mit dem volljährigen Sohn im ehelichen Haushalt und betreffend die Eigentumsverhältnisse am Haus, das die Eheleute gemeinsam bewohnten, gegeben habe.
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Das Verwaltungsgericht führte eine Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 9 BFA-VG durch. Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht die knapp vierjährige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers, seine berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit sowie seine Deutschkenntnisse. Der Revisionswerber habe jedoch keine Familienangehörige in Österreich und zudem keine ausgeprägten privaten oder persönlichen Interessen dargetan. Er habe den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und sei dort sozialisiert worden. Im Iran habe er eine Schul- und Hochschulausbildung erhalten und sei verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Es sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden.Das Verwaltungsgericht führte eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 9, BFA-VG durch. Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht die knapp vierjährige Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers, seine berufliche und ehrenamtliche Tätigkeit sowie seine Deutschkenntnisse. Der Revisionswerber habe jedoch keine Familienangehörige in Österreich und zudem keine ausgeprägten privaten oder persönlichen Interessen dargetan. Er habe den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und sei dort sozialisiert worden. Im Iran habe er eine Schul- und Hochschulausbildung erhalten und sei verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Es sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden.
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Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht (unter anderem) damit, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei.Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht (unter anderem) damit, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, dies sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, dies sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, er habe - bevor er seinen Herkunftsstaat verlassen habe - all seine Besitztümer verkauft und seine „Existenz im Iran aufgegeben“. Zudem sei die Ehe aufgrund „schuldhaften Verhaltens“ seiner Ex-Frau geschieden worden. Obwohl sich der Revisionswerber am Kauf und an der Sanierung des Hauses beteiligt habe, sei nur seine Ex-Frau im Grundbuch als Eigentümerin aufgeschienen; ihm seien keine Rechte eingeräumt worden, um seine Investitionen abzusichern. In dem von ihm mitfinanzierten Haus sei dann auch noch der Sohn seiner Ex-Frau eingezogen, wobei das Zusammenleben dabei sehr konfliktreich verlaufen sei.
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Soweit sich der Revisionswerber damit gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG richtet, zeigt er nicht auf, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre. Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG umgesetzten Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn es „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“ (vgl. dazu etwa VwGH 27.12.2022, Ra 2020/22/0248, Rn. 13, mwN). Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer vergleichbaren Situation hier verneint hat, ist nicht zu beanstanden.Soweit sich der Revisionswerber damit gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG richtet, zeigt er nicht auf, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre. Nach dem mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, UAbs. 1 Litera c, der Richtlinie 2004/38/EG soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn es „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“ vergleiche , dazu etwa VwGH 27.12.2022, Ra 2020/22/0248, Rn. 13, mwN). Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer vergleichbaren Situation hier verneint hat, ist nicht zu beanstanden. 13
Insofern sich das dargestellte Vorbringen gegen die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (iVm § 9 BFA-VG bzw. § 66 Abs. 2 FPG) wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände zu seinen Gunsten in die Beurteilung einbezogen hat und die Interessenabwägung dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt (vgl. zum insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, Rn. 12, mwN). Ein solcher Fall liegt hier insbesondere aufgrund des Fehlens familiärer und (ausgeprägter) sozialer Bindungen im Bundesgebiet sowie der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat - dass der Revisionswerber vor seiner Ausreise seine „Besitztümer“ im Iran verkauft habe, steht der Möglichkeit einer Wiedereingliederung nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen - vor.Insofern sich das dargestellte Vorbringen gegen die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG bzw. Paragraph 66, Absatz 2, FPG) wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände zu seinen Gunsten in die Beurteilung einbezogen hat und die Interessenabwägung dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt vergleiche , zum insoweit maßgeblichen Prüfungsmaßstab etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, Rn. 12, mwN). Ein solcher Fall liegt hier insbesondere aufgrund des Fehlens familiärer und (ausgeprägter) sozialer Bindungen im Bundesgebiet sowie der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat - dass der Revisionswerber vor seiner Ausreise seine „Besitztümer“ im Iran verkauft habe, steht der Möglichkeit einer Wiedereingliederung nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen - vor. 14
Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber auch die Relevanz der von ihm geltend gemachten Feststellungsmängel nicht aufzuzeigen. Es wird von ihm insoweit nicht dargetan, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen wäre und die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2021/22/0025, Rn. 14, mwN) für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG beachtlichen Kriterien vorliegend vom Verwaltungsgericht missachtet worden wären.Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber auch die Relevanz der von ihm geltend gemachten Feststellungsmängel nicht aufzuzeigen. Es wird von ihm insoweit nicht dargetan, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt klärungsbedürftig gewesen wäre und die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2021/22/0025, Rn. 14, mwN) für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG beachtlichen Kriterien vorliegend vom Verwaltungsgericht missachtet worden wären. 15
Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unterbleiben.
Wien, am 8. Oktober 2024