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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Juni 2024 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. März 2024, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Juni 2024 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. März 2024, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.
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Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber, der keine Erwerbstätigkeit ausübe, lediglich ein Sprachzertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom 7. März 2015 vorgelegt habe. Damit habe er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Integrationsgesetz [IntG]) nicht erfüllt, sodass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 41a Abs. 9 NAG nicht vorlägen.Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber, der keine Erwerbstätigkeit ausübe, lediglich ein Sprachzertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau B1 vom 7. März 2015 vorgelegt habe. Damit habe er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, Integrationsgesetz [IntG]) nicht erfüllt, sodass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht vorlägen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie - unter weiteren Voraussetzungen - das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben (Die zweite Alternative, nämlich, dass der Drittstaatsangehörige zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, kommt vorliegend nicht in Betracht).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie - unter weiteren Voraussetzungen - das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben (Die zweite Alternative, nämlich, dass der Drittstaatsangehörige zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, kommt vorliegend nicht in Betracht).
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Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt.
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Nach der seit 1. Oktober 2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (und auch das Modul 2, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet) nicht mehr durch Vorlage bloß eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden (vgl. dazu Ra 2020/21/0185, Rn. 13, in einem gleich gelagerten Fall betreffend die Abweisung eines Antrages gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, in dem - entgegen der Revision - ebenfalls die Frage der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG zu beantworten war; auch aus § 81 Abs. 36 NAG ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil keine Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bestand [vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0228]). Mit der bloßen Vorlage eines Sprachzertifikates hat der Revisionswerber somit die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht nachgewiesen.Nach der seit 1. Oktober 2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (und auch das Modul 2, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet) nicht mehr durch Vorlage bloß eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden vergleiche , dazu Ra 2020/21/0185, Rn. 13, in einem gleich gelagerten Fall betreffend die Abweisung eines Antrages gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, in dem - entgegen der Revision - ebenfalls die Frage der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG zu beantworten war; auch aus Paragraph 81, Absatz 36, NAG ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil keine Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bestand [vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0228]). Mit der bloßen Vorlage eines Sprachzertifikates hat der Revisionswerber somit die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht nachgewiesen. 10
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2024