Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/20/0765

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0765

Entscheidungsdatum

20.01.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0310 E 19. Jänner 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200765.L01

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2024200765_20250120L01

Rechtssatz für Ra 2024/20/0765

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0765

Entscheidungsdatum

20.01.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0074 B 13. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verweis auf das Vorbringen in der Beschwerde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht zu ersetzen vergleiche B 31. März 2016, Ra 2016/07/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200765.L02

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2024200765_20250120L02

Entscheidungstext Ra 2024/20/0765

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0765

Entscheidungsdatum

28.11.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages des B K, vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 7/18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2024, W241 2291867-1/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 sowie Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antragabgewiesen.

Begründung

1
Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. Februar 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24. April 2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie festgestellt, dass „demzufolge“ gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Kroatien zulässig sei.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gleichzeitig mit der Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht vergleiche , VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, Ra 2024/20/0191) nicht entschieden. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig vergleiche , nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339; Ra 2024/20/0191).
7
Der Revisionswerber macht zur Begründung seines Antrages geltend, im Fall der Abschiebung nach Kroatien drohe ihm mit realem Risiko die Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte, weil er dort systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Das leite er daraus ab, dass Kroatien an der bosnisch-kroatischen Grenze systematisch und oftmals unter Anwendung von Gewalt unrechtmäßige Pushbacks durchführe. Davon, dass ein derart agierender Staat die Rechte des Revisionswerbers wahren werde, könne nicht ausgegangen werden. Der Revisionswerber befürchte insbesondere die Verletzung des Refoulementverbots durch eine sogenannte „Kettenabschiebung“ nach Bosnien-Herzegowina oder anderswohin und ungesetzlicher und unverhältnismäßiger Gewalt ausgesetzt zu sein. Weiters verstoße seine Überstellung nach Kroatien gegen Artikel 8, EMRK, weil seine asylberechtigte - ihm nach seinen eigenen Angaben lediglich nach islamischen Ritus angetraute - Ehefrau in Österreich asylberechtigt sei und er mit ihr seine weitere Zukunft in Österreich plane. Er sei von seiner Ehefrau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe, finanziell abhängig.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über das Aufschiebungsbegehren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig oder evident mangelhaft zu erkennen sind vergleiche , etwa VwGH 7.8.2024, Ra 2024/17/0093, mwN).
9
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2024/17/0093, mwN).
10
Im vorliegenden Fall legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im soeben erörterten Sinn nicht dar, enthält doch sein Antrag keine taugliche Begründung dafür, weshalb der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
11
Soweit der Revisionswerber auf seine in Österreich lebende - ihm allein nach islamischen Ritus angetraute - Ehefrau hinweist, macht er lediglich Umstände geltend, wonach er die Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Zweifel zieht. Damit allein kann aber nach dem oben Gesagten ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht dargetan werden.
12
Soweit der Revisionswerber - zudem lediglich pauschal und gegründet auf Mutmaßungen sowie ohne konkreten Bezug auf seine individuelle Situation - behauptet, in Kroatien einer den Menschenrechten widersprechenden Situation ausgesetzt zu sein, lässt sich dies mit den - im Besonderen zur Lage in Kroatien - vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, von denen der Verwaltungsgerichtshof bei der vorliegenden Entscheidung auszugehen hatte, nicht in Einklang bringen. Dass das Revisionsvorbringen, in dem sich ebenfalls bloß pauschale Behauptungen finden, weshalb der Revisionswerber in Kroatien eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung erfahren würde, von vornherein nach der Aktenlage als zutreffend einzustufen wäre, ist nicht zu sehen.
13
Somit war der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen.

Wien, am 28. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200765.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JWT_2024200765_20241128L00

Entscheidungstext Ra 2024/20/0765

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0765

Entscheidungsdatum

20.01.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, in der Rechtssache der Revision des B K, vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2024, W241 2291867-1/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 sowie Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er verließ sein Heimatland im Sommer des Jahres 2020 und reiste über den Iran in die Türkei, wo er dreieinhalb Jahre lebte. Dann verließ er die Türkei und reiste via Bulgarien, Serbien und Bosnien-Herzegowina nach Kroatien weiter, wo er am 27. August 2023 einen Asylantrag stellte. Anschließend reiste er über Italien in die Schweiz, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte. Am 9. Februar 2024 reiste der Revisionswerber schließlich unrechtmäßig in Österreich ein, wo er am selben Tag den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stellte.
2
Der Revisionswerber brachte - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - vor, am 2. Mai 2023 seine in Österreich lebende Freundin in traditioneller Weise nach islamischem Ritus „per Internet-Video“ geheiratet zu haben. Er und seine Freundin seien nicht am gleichen Ort anwesend gewesen. Anhand einer vom Revisionswerber vorgelegten Urkunde ergibt sich das weitere Vorbringen (was auch in den in der Revision enthaltenen Ausführungen - dort unter dem Blickwinkel eines dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers - Entsprechung findet), dass die Erklärungen der Brautleute, die Ehe eingehen zu wollen, gegenüber einer Person abgegeben worden seien, die zur Vornahme von nach islamischem Ritus abzuhaltenden Trauungen befugt sei, wobei sich die Freundin zu dieser Zeit in Gegenwart dieser Person in Österreich und der Revisionswerber in der Türkei befunden hätten. Die Freundin sei afghanische Staatsangehörige und schon früher in Österreich als Asylberechtigte anerkannt worden. Der Revisionswerber habe sie vor etwa eineinhalb bis zwei Jahren via „social media“ kennengelernt. Ein persönliches Treffen zwischen ihr und dem Revisionswerber habe es erstmals nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gegeben. Davor hätten sie nur „telefoniert und Video telefoniert“. Nach seiner Ausreise aus der Türkei sei das Zielland des Revisionswerbers von Beginn an Österreich gewesen, weil er hier „bei seiner Frau“ leben wolle. Sie hätten bereits einen Termin bei einem Standesamt in Wien, weil sie „offiziell heiraten“ wollten, damit sie Ehepartner seien. Sie hätten zwar schon geheiratet, aber sie hätten auch „offiziell für den Staat“ als Ehepartner zählen wollen.
3
Der vom Revisionswerber gestellte Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das das Asylverfahren des Revisionswerbers nicht zugelassen hatte, mit Bescheid vom 24. April 2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie festgestellt, dass „demzufolge“ gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Kroatien zulässig sei.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Belang - davon aus, dass der Revisionswerber vor seiner Einreise in Österreich seine in Österreich lebende Freundin (bloß) traditionell nach islamischem Ritus geheiratet gehabt habe und die standesamtliche Eheschließung geplant sei. Erkennbar legte die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde, dass eine in Österreich als gültig anzusehende Ehe nicht vorliege.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2024 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Das Bundesverwaltungsgericht führte - bezugnehmend auf das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen, Österreich sei aufgrund des Artikel 9, Dublin III-Verordnung zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig - in seiner Begründung zunächst aus, dass es nicht davon ausgehe, dass die behauptete, nach islamischem Ritus vorgenommene Eheschließung tatsächlich stattgefunden habe. Insoweit verwies es auf seine beweiswürdigenden Erwägungen, wonach es sich bei dem vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben, das er als „Islamische Heiratsurkunde“ bezeichnet habe, um ein von ihm oder seiner Lebensgefährtin verfasstes Schreiben handle, das nicht geeignet sei, einen Nachweis über die vor der Einreise erfolgte Eheschließung zu erbringen.
7
Weiters legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass die (behauptete) „Ferntrauung“, bei der sich der Revisionswerber in der Türkei und seine Freundin in Österreich aufgehalten hätten, (selbst wenn sie stattgefunden hätte) in Österreich keine Rechtswirkungen entfalte. Eine solche Form der Eheschließung sei nach österreichischem Recht nicht vorgesehen. Auch die nach dem (vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten) türkischen Recht maßgeblichen Formvorschriften für eine Eheschließung in der Türkei seien nicht eingehalten worden. Somit sei auch aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2, IPR-Gesetz (IPRG) nicht von einer in Österreich gültigen Ehe auszugehen. Warum für die Beurteilung des gegenständlichen Falles, „in dem eine ‚Eheschließung‘ in Österreich bzw. der Türkei“ erfolgt sei, ausschließlich afghanisches Recht zur Anwendung kommen sollte, sei der vom Revisionswerber an das Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme (vom 10. September 2024) nicht zu entnehmen. Wenn in dieser Stellungnahme betreffend die Eigenschaft, als Familienangehöriger zu gelten, auf Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung verwiesen werde, so verkenne der Revisionswerber, dass er nach der darin enthaltenen Definition gerade nicht Familienangehöriger sei. Nach dieser Bestimmung sei es nämlich erforderlich, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Das sei hier nicht der Fall, weil die „Ehe“ - schon den eigenen Angaben des Revisionswerbers zufolge - erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan geschlossen worden sei. Artikel 9, Dublin III-Verordnung sehe zwar „eine weitere Definition“ des Begriffs Familienangehöriger vor. Diese Eigenschaft zu erfüllen setze „jedoch eine Prüfung der Familienangehörigeneigenschaft nach dem Recht des Ortes, an dem die Angehörigeneigenschaft begründet wurde, voraus“. Im Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht noch aus, weshalb es im vorliegenden Fall auch nicht geboten sei, das nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben.
8
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. November 2024, E 4310/2024-5, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
12
Der Revisionswerber macht in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision geltend, dass gemäß Artikel 9, Dublin III-Verordnung Österreich für die Behandlung des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Es komme darauf an, ob es sich bei seiner in Österreich asylberechtigen „Ehefrau“ um eine Familienangehörige im Sinn dieser Bestimmung handle. Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung enthalte eine Legaldefinition des Begriffs des „Familienangehörigen“, die auch den „Ehegatten“ erfasse. Zum dort verwendeten Begriff des Ehegatten enthalte die Dublin III-Verordnung keine (weitere) Legaldefinition. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts habe die Beurteilung, ob der Revisionswerber und seine Frau „Ehegatten“ im Sinn des Artikel 2, Litera g und somit nach dieser Bestimmung - und damit auch nach jener des Artikel 9, - „Familienangehörige“ seien, weder anhand des österreichischen Ehegesetzes noch anhand des Paragraph 16, Absatz 2, IPRG zu erfolgen. Vielmehr komme den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Vorrang vor nationalem Eherecht zu. Diese seien autonom nach Unionsrecht und nicht nach nationalem Recht auszulegen.
13
Der Revisionswerber gehe davon aus, dass die Frage, ob er als „Ehegatte“ im Sinn des Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung anzusehen sei, zu bejahen sei, weil er nach afghanischem Recht als Ehegatte gelte. Dass afghanisches Recht maßgeblich sei, ergebe sich daraus, dass die Dublin III-Verordnung für die Prüfung, ob der Ehegattenbegriff erfüllt sei, nicht festlege, dass diese nach den eherechtlichen Bestimmungen des die Zuständigkeit (für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz) prüfenden Staates oder dessen Bestimmungen über das internationale Privatrecht zu erfolgen habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass es „die Idee“ des Unionsgesetzgebers gewesen sei, die Frage, ob jemand als „Ehegatte“ im Sinn des Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung gelte, nach dem nationalen Recht des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats beurteilen zu lassen. Dafür spreche auch der Erwägungsgrund 14 dieser Verordnung, wonach die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein solle, wenn die Dublin III-Verordnung angewendet werde. Der Revisionswerber sei „mit Sicherheit“ als Familienangehöriger im Sinn des Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) anzusehen. Für die Auslegung des in Artikel 7, GRC festgelegten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit für die Auslegung des Familienangehörigenbegriffs sei Artikel 8, EMRK und auch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Dass der Revisionswerber und seine „Ehefrau“ ungeachtet der Frage des Bestehens der Ehe im rechtlichen Sinn als Familienangehörige im Sinn des Artikel 8, EMRK anzusehen seien, ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung.
14
Der Revisionswerber bestreite nicht, dass er weder nach österreichischem noch nach türkischem Eherecht als „Ehegatte“ gelte. Er habe aber bereits in der Beschwerde unter Vorlage von Quellen ausgeführt, dass nach afghanischem internationalen Privatrecht für die Beurteilung der Gültigkeit der vorliegenden Ehe afghanisches Eherecht zur Anwendung komme. Das afghanische internationale Privatrecht stelle nämlich auf den Heimatstaat der Verlobten ab. Das sei im gegenständlichen Fall Afghanistan. Die nach dem afghanischen Eherecht zu erfüllenden Formvorschriften für das Vorliegen einer gültigen Ehe seien hier erfüllt. Somit sei der Revisionswerber nach afghanischem Eherecht, das nach afghanischem internationalen Privatrecht zur Anwendung komme, „Ehegatte“. Das müsse für die Erfüllung des in Artikel 2, Litera g, Dublin III-Verordnung enthaltenen Begriffes des „Ehegatten“ ausreichend sein.
15
Die Zulässigkeit der Revision wird mit diesem Vorbringen nicht dargetan.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht. Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts - samt dessen Auslegung und Anwendung - ist also dem Tatsachenbereich zuzuordnen vergleiche , etwa VwGH 20.3.2024, Ra 2021/20/0069; 19.1.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).
17
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall keine Feststellungen zum Inhalt des afghanischen Rechts getroffen. Diesem - allerdings lediglich unter der vom Revisionswerber behaupteten Prämisse der Maßgeblichkeit afghanischen Rechts gegebenen - Feststellungsmangel käme nur dann Relevanz für den Verfahrensausgang zu, wenn sich aus den nach dem Vorbringen festzustellenden Tatsachen der vom Revisionswerber gewünschte Schluss ziehen ließe.
18
Dazu findet sich in der Revision aber kein konkretes Vorbringen. Es wird lediglich unsubstantiiert auf die Ausführungen in der an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen „Beschwerde unter Vorlage von Quellen“ verwiesen und bloß pauschal behauptet, die nach dem afghanischen Eherecht vorgesehenen Formvorschriften für das Vorliegen einer gültigen Ehe wären „fallgegenständlich erfüllt“.
19
Der Verweis auf das Vorbringen in der Beschwerde vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht zu ersetzen vergleiche , etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/22/0074, mwN).
20
Selbst wenn man das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen berücksichtigen würde, könnte daraus - wenn das Verwaltungsgericht diesem Vorbringen entsprechende Feststellungen getroffen hätte - die vom Revisionswerber gewünschte Schlussfolgerung nicht abgeleitet werden.
21
Der Revisionswerber legte mit seiner Beschwerde eine Abschrift von Auszügen einer von der Universität Wien und dem Österreichischen Integrationsfonds herausgegebenen Informationsbroschüre „Islamisches Familienrecht in grenzüberschreitenden Ehen“ vor. Dort wird unter der Überschrift „3.1.3 Formvoraussetzungen“ - soweit es das hier interessierende Thema betrifft - ausgeführt:

„Für eine wirksame Eheschließung muss ein Angebot und eine Annahme zwischen Frau und Mann stattgefunden haben, zwei geschäftsfähige muslimische Zeugen oder vier muslimische Zeuginnen müssen anwesend sein und der Vertrag muss im Rahmen einer einzigen Zusammenkunft geschlossen werden.

Im Gegensatz zu den österreichischen Formvoraussetzungen können sich die Verlobten nach afghanischem Recht vertreten lassen. Zu diesen Personen gehören der gesetzliche Vormund und von den Brautleuten bevollmächtigte Personen. Es ist also nicht zwingend, dass Braut und Bräutigam persönlich bei der Eheschließung anwesend sind. Die Zeugen oder Zeuginnen müssen bei einem muslimischen Ehepaar ebenfalls muslimischen Glaubens sein. ...“

22
Daraus ergibt sich lediglich, dass nach afghanischem Recht nicht beide Brautleute bei der Trauung anwesend sein müssten, sondern die Erklärung, die Ehe eingehen zu wollen, auch für einen bei der Trauung nicht anwesenden Verlobten von einem bei der Trauung anwesenden Stellvertreter wirksam abgegeben werden könnte. Dass es aber zulässig wäre, dass diese Erklärung von einer bei der Trauung nicht persönlich anwesenden Person gültig - etwa telefonisch oder im Weg anderer elektronischer audio-visueller Übertragung - abgegeben werde könnte, ist den vom Revisionswerber mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen gerade nicht zu entnehmen (vielmehr wird darin davon gesprochen, dass der Vertrag „im Rahmen einer einzigen Zusammenkunft“ geschlossen werden müsse, was nahelegt, dass die persönliche Anwesenheit der die Erklärung abgebenden Person - sei es der Nupturient selbst oder ein Stellvertreter - erforderlich ist). Von der Gültigkeit der Eheschließung in jener Form, wie sie im hier gegenständlichen Fall vorgenommen wurde, ist somit selbst nach den vom Revisionswerber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Behauptungen zum Inhalt des afghanischen Rechts nicht auszugehen.
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Vor diesem Hintergrund hängt die Revision von der Klärung der vom Revisionswerber angesprochenen Rechtsfragen nicht ab. Selbst wenn diese Rechtsfragen im vom Revisionswerber gewünschten Sinn beantwortet werden würden, würde dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führen, weil eine Verletzung in den hier maßgeblichen subjektiven Rechten nach dem Gesagten nicht gegeben wäre.
24
Es war infolgedessen schon deswegen auch entbehrlich, der Anregung des Revisionswerbers zu folgen, mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutreten.
25
Es stellt sich vor dem Hintergrund des oben Gesagten zudem nicht als entscheidungswesentlich dar, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung dem Vorbringen, wonach eine „Eheschließung“ (in der behaupteten Form) stattgefunden habe, die Glaubwürdigkeit versagte. Den in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber gesehenen Verfahrensfehlern (im Besonderen durch das Unterbleiben der Vernehmung jener Person, die in Österreich die Trauung nach islamischem Ritus vorgenommen habe) kommt keine Relevanz für den Verfahrensausgang zu.
26
Der Revisionswerber bringt weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe keine umfänglichen Feststellungen zur Situation in Kroatien getroffen. Es habe einen von „Human Rights Watch“ herausgegebenen Bericht vom 3. Mai 2023 nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, dass „die kroatische Polizei regelmäßig (‚Pushbacks from Croatia to the non-European Union countries at borders are now common.‘) und oftmals gewaltsam und auf erniedrigende Weise Asylwerber nach Kroatien [Anm.: offenbar gemeint an der Grenze Kroatiens in Drittstaaten] zurückstößt, ohne ihnen Zugang zu einem Asylverfahren zu gewähren. Mit seinen Pushbacks“ verstoße Kroatien gegen internationales Recht.
27
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich anhand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung hinreichend aktuellen Berichtslage mit den für die hier vorzunehmende Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Situation in Kroatien, darunter auch dem an kroatische Behörden gerichteten Vorwurf der Vornahme unrechtmäßiger Zurückweisungen und Zurückschiebungen in angrenzende Drittstaaten, ausreichend befasst. Es hat bei seiner Beurteilung - was in der Revision gänzlich ausgeblendet wird - auch auf die individuelle Situation des Revisionswerbers Bedacht genommen und ist anhand einer die maßgeblichen Umstände einbeziehenden Betrachtung zum Ergebnis gekommen, dass im Fall der Überstellung des Revisionswerbers nach Kroatien kein reales Risiko der Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestehe. Dem wird in der Revision, in der auf die konkrete Situation des Revisionswerbers nicht Bezug genommen wird, nur pauschal und mit auf den von ihm zitierten Bericht gegründeten Mutmaßungen die bloße Behauptung entgegengesetzt, er werde in Kroatien einer den Menschenrechten widersprechenden Situation ausgesetzt sein. Das lässt sich allerdings mit den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen - selbst unter Berücksichtigung des vom Revisionswerbers zitierten Berichts - nicht in Einklang bringen.
28
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2025

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024200765.L00

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Dokumentnummer

JWT_2024200765_20250120L00