Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/20/0765

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache des Antrages des B K, vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 7/18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2024, W241 2291867-1/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 sowie Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antragabgewiesen.

Begründung

1
Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. Februar 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24. April 2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin III-Verordnung Kroatien zuständig sei. Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen sowie festgestellt, dass „demzufolge“ gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Kroatien zulässig sei.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gleichzeitig mit der Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis beantragte der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht vergleiche , VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, Ra 2024/20/0191) nicht entschieden. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig vergleiche , nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339; Ra 2024/20/0191).
7
Der Revisionswerber macht zur Begründung seines Antrages geltend, im Fall der Abschiebung nach Kroatien drohe ihm mit realem Risiko die Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte, weil er dort systematischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Das leite er daraus ab, dass Kroatien an der bosnisch-kroatischen Grenze systematisch und oftmals unter Anwendung von Gewalt unrechtmäßige Pushbacks durchführe. Davon, dass ein derart agierender Staat die Rechte des Revisionswerbers wahren werde, könne nicht ausgegangen werden. Der Revisionswerber befürchte insbesondere die Verletzung des Refoulementverbots durch eine sogenannte „Kettenabschiebung“ nach Bosnien-Herzegowina oder anderswohin und ungesetzlicher und unverhältnismäßiger Gewalt ausgesetzt zu sein. Weiters verstoße seine Überstellung nach Kroatien gegen Artikel 8, EMRK, weil seine asylberechtigte - ihm nach seinen eigenen Angaben lediglich nach islamischen Ritus angetraute - Ehefrau in Österreich asylberechtigt sei und er mit ihr seine weitere Zukunft in Österreich plane. Er sei von seiner Ehefrau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe, finanziell abhängig.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über das Aufschiebungsbegehren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig oder evident mangelhaft zu erkennen sind vergleiche , etwa VwGH 7.8.2024, Ra 2024/17/0093, mwN).
9
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - unter anderem - zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2024/17/0093, mwN).
10
Im vorliegenden Fall legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im soeben erörterten Sinn nicht dar, enthält doch sein Antrag keine taugliche Begründung dafür, weshalb der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
11
Soweit der Revisionswerber auf seine in Österreich lebende - ihm allein nach islamischen Ritus angetraute - Ehefrau hinweist, macht er lediglich Umstände geltend, wonach er die Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Zweifel zieht. Damit allein kann aber nach dem oben Gesagten ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht dargetan werden.
12
Soweit der Revisionswerber - zudem lediglich pauschal und gegründet auf Mutmaßungen sowie ohne konkreten Bezug auf seine individuelle Situation - behauptet, in Kroatien einer den Menschenrechten widersprechenden Situation ausgesetzt zu sein, lässt sich dies mit den - im Besonderen zur Lage in Kroatien - vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, von denen der Verwaltungsgerichtshof bei der vorliegenden Entscheidung auszugehen hatte, nicht in Einklang bringen. Dass das Revisionsvorbringen, in dem sich ebenfalls bloß pauschale Behauptungen finden, weshalb der Revisionswerber in Kroatien eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung erfahren würde, von vornherein nach der Aktenlage als zutreffend einzustufen wäre, ist nicht zu sehen.
13
Somit war der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG abzuweisen.

Wien, am 28. November 2024

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200765.L00