1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 1. Juni 2023 wurde der Revisionswerber der Beteiligung an verbotenen Ausspielungen in Form von Glücksspielen iSd § 1 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Teilnahme im Inland als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG schuldig erkannt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 1. Juni 2023 wurde der Revisionswerber der Beteiligung an verbotenen Ausspielungen in Form von Glücksspielen iSd Paragraph eins, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) zur Teilnahme im Inland als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG schuldig erkannt.
2
Er habe sich als selbständiger Kartengeber (Dealer) und sohin als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Form von Kartenpokerspielen beteiligt, indem er bei von Frau DA veranstalteten Pokerabenden in den Spielvarianten „Omaha“, „Texas Hold’em“, „Five Card“ und „Dealer’s Choice“ zumindest am 26. Dezember 2021, am 8. Jänner 2022, am 12. Jänner 2022, am 14. Jänner 2022, am 4. Februar 2022 und am 7. Februar 2022, jeweils von 19:00 Uhr bis zumindest 3:00 Uhr Früh des Folgetages und am 22. Februar 2022 von 19:00 Uhr bis zum Polizeieinsatz um 20:00 Uhr im Lokal H in W an zumindest einem Pokertisch, bei dem einem Spieler gegen Geldeinsatz von zumindest 100 € vermögenswerte Geldgewinne in Höhe eines Mehrfachen des Einsatzes sowohl in Aussicht gestellt als auch ausgefolgt worden seien, gegen einen Anteil am Rake die Aufgabe des Kartendealers beim Pokerspiel übernommen habe. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei den angebotenen Glücksspielen habe ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abgehangen. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF, verletzt. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe iHv 2.500 €, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 GSpG verhängt. Der Beitrag des Revisionswerbers zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit 250 € festgesetzt.Er habe sich als selbständiger Kartengeber (Dealer) und sohin als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG vom Inland aus an verbotenen Ausspielungen in Form von Kartenpokerspielen beteiligt, indem er bei von Frau DA veranstalteten Pokerabenden in den Spielvarianten „Omaha“, „Texas Hold’em“, „Five Card“ und „Dealer’s Choice“ zumindest am 26. Dezember 2021, am 8. Jänner 2022, am 12. Jänner 2022, am 14. Jänner 2022, am 4. Februar 2022 und am 7. Februar 2022, jeweils von 19:00 Uhr bis zumindest 3:00 Uhr Früh des Folgetages und am 22. Februar 2022 von 19:00 Uhr bis zum Polizeieinsatz um 20:00 Uhr im Lokal H in W an zumindest einem Pokertisch, bei dem einem Spieler gegen Geldeinsatz von zumindest 100 € vermögenswerte Geldgewinne in Höhe eines Mehrfachen des Einsatzes sowohl in Aussicht gestellt als auch ausgefolgt worden seien, gegen einen Anteil am Rake die Aufgabe des Kartendealers beim Pokerspiel übernommen habe. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei den angebotenen Glücksspielen habe ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abgehangen. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF, verletzt. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe iHv 2.500 €, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, GSpG verhängt. Der Beitrag des Revisionswerbers zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit 250 € festgesetzt. 3
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als der Tatzeitraum auf den 22. Februar 2022 (Zeitpunkt der Kontrolle) eingeschränkt wurde und der Spruch zu lauten habe: „Sie haben sich als selbständiger Kartengeber (Dealer) sohin als Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG an vom Inland aus verbotenen Ausspielungen in Form von Kartenpokerspielen beteiligt. Dies, indem Sie bei einem von Frau [DA] veranstalteten Pokerabend in der Spielvariante ‚Dealer’s Choice‘ am 22.02.2022 von 19:00 Uhr bis zum Polizeieinsatz um 20:00 Uhr, im Lokal [H], etabliert in [W], an einem Pokertisch, bei dem einem Spieler gegen Geldeinsatz von zumindest € 100,00 vermögenswerte Geldgewinne in Höhe eines mehrfachen Geldeinsatzes in Aussicht gestellt wurden, gegen einen Anteil am Rake die Aufgabe des Kartendealers beim Pokerspiel übernahmen. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust bei den angebotenen Glücksspielen hing ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab.“Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als der Tatzeitraum auf den 22. Februar 2022 (Zeitpunkt der Kontrolle) eingeschränkt wurde und der Spruch zu lauten habe: „Sie haben sich als selbständiger Kartengeber (Dealer) sohin als Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG an vom Inland aus verbotenen Ausspielungen in Form von Kartenpokerspielen beteiligt. Dies, indem Sie bei einem von Frau [DA] veranstalteten Pokerabend in der Spielvariante ‚Dealer’s Choice‘ am 22.02.2022 von 19:00 Uhr bis zum Polizeieinsatz um 20:00 Uhr, im Lokal [H], etabliert in [W], an einem Pokertisch, bei dem einem Spieler gegen Geldeinsatz von zumindest € 100,00 vermögenswerte Geldgewinne in Höhe eines mehrfachen Geldeinsatzes in Aussicht gestellt wurden, gegen einen Anteil am Rake die Aufgabe des Kartendealers beim Pokerspiel übernahmen. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust bei den angebotenen Glücksspielen hing ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall ab.“
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Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte die verhängte Geldstrafe von 2.500 € (10 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf 1.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) herab, setzte die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 100 € neu fest und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte die verhängte Geldstrafe von 2.500 € (10 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf 1.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) herab, setzte die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 100 € neu fest und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, am 22. Februar 2022 habe das Amt für Betrugsbekämpfung, Geschäftsbereich Finanzpolizei, mit dem Landeskriminalamt unter anderem eine Glücksspielkontrolle beim Gasthof H in W durchgeführt. Als die Beamten der Finanzpolizei das Gasthaus betreten hätten, hätten sie einen Raum mit zwei Pokertischen vorgefunden. An einem der beiden Tische sei der Revisionswerber zusammen mit neun Personen gesessen. Etwas abseits des Pokertisches sei die Zeugin DA gesessen. Als die Organe der Finanzpolizei den Raum betreten hätten, sei das Spiel gerade im Gange gewesen.
6
Der Revisionswerber sei als „Dealer“ tätig gewesen. Er habe gemischt, die Karten gegeben und das Spiel geleitet. Am Tag der Kontrolle sei die Variante „Dealer’s Choice“ gespielt worden. Von den Spielern sei Geld in Jetons umgewechselt und mit den Jetons sei gespielt worden. Den Spielern seien gegen Geldeinsatz von zumindest 100 € vermögenswerte Geldgewinne in Höhe eines mehrfachen Geldeinsatzes in Aussicht gestellt worden. Für die Gewinnauszahlung sei die Zeugin DA zuständig gewesen. Die Spieler seien von ihr eingeladen und es sei alles von ihr organisiert worden. Es habe auch Verpflegung gegeben. Mit dem Revisionswerber sei vereinbart worden, dass er als Dealer „Trinkgeld“ bekomme. Dies sei in der Regel die Hälfte von dem Betrag gewesen, der nach Abzug der Spesen für Verpflegung übrig geblieben sei.
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Derartige Pokerabende, welche immer um 19:00 Uhr begonnen hätten, hätten öfters und mit wechselnden Dealern stattgefunden. Mit dem jeweiligen Dealer sei der Termin telefonisch vereinbart worden. Die Person, die von der Zeugin DA angerufen worden sei, habe - wie der Revisionswerber - selbständig entscheiden können, ob sie an einem Tag als Dealer tätig sein wolle oder nicht. Es habe keine Verpflichtung bestanden, der Dealer habe auch keinen Stundenlohn erhalten. Es sei unterschiedlich gewesen, wie viel für den Dealer übriggeblieben sei, von den Einnahmen seien zunächst die Kosten der Verpflegung abgezogen und Boni für zum Beispiel eine „High Hand“ ausbezahlt worden. Es sei auch möglich gewesen, dass an einem Tag der Dealer nichts ausbezahlt bekommen habe.
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Es habe nach Durchführung eines ausführlichen Beweisverfahrens nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber auch an den anderen von der belangten Behörde angeführten Daten als Dealer tätig gewesen sei. Für das erkennende Gericht stehe fest, dass es noch drei weitere Abende gegeben habe, an denen der Revisionswerber als Dealer tätig gewesen sei und ein oder zwei Pokertische geleitet habe. Es könne nicht festgestellt werden, an welchen Abenden dies konkret gewesen sei.
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Beweiswürdigend führte das Landesverwaltungsgericht aus, die wesentlichen Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle und dem Pokerspiel würden sich aus dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung samt Lichtbildbeilagen ergeben. Die vorgefundene Situation sei zudem von den als Zeugen einvernommenen Organen der Finanzpolizei übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert worden. Der Revisionswerber habe die Aussage verweigert. Die Zeugin DA, die ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass sie sich auf Grund ihres eigenen Strafverfahrens nicht belasten müsse, habe hingegen wie auch bereits im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eine umfangreiche Aussage getätigt. Die Zeugin habe schlüssig und widerspruchsfrei geschildert, was die Aufgabe des Revisionswerbers gewesen sei. Sie habe die Tätigkeiten des Dealers konkret beschrieben und angegeben, was er dafür bekommen habe. Die Zeugin sei diesbezüglich absolut glaubwürdig gewesen und es bestehe für das erkennende Gericht keinerlei Grund, an ihrer Aussage zu zweifeln.
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In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen aus, das Beweisverfahren habe hervorgebracht, dass am Tag der Kontrolle im Gasthof H, Pokerspiele in der Spielvariante „Dealer’s Choice“ durchgeführt worden seien. Am 22. Februar 2022 sei jedenfalls ein Pokertisch mit neun Spielern bespielt worden. Es habe eine verbotene Ausspielung im Sinne des GSpG vorgelegen. Die Spieler hätten einen geldwerten Einsatz im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel zu erbringen gehabt und den Spielern sei bei Gewinn des Spiels eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden. Es habe keine Konzession zur Ausspielung des Glücksspiels vorgelegen. Das Beweisverfahren habe zudem hervorgebracht, dass der Revisionswerber für das Mischen und Verteilen der Karten verantwortlich gewesen sei, dass dieser das Spiel geleitet und auf die Spielregeln geachtet habe.
11
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Zeugin DA die Pokerabende veranstaltet habe und der Revisionswerber durch seine Tätigkeit als Dealer daran unternehmerisch beteiligt gewesen sei. Es ergebe sich aus den Feststellungen, dass der Revisionswerber von der Veranstalterin angerufen worden sei, ob er an bestimmten Abenden dealen wolle. Er habe selbst entscheiden können, ob er an diesem Tag als Dealer auftrete. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Veranstalterin habe nicht vorgelegen und der Revisionswerber habe keinen Stundenlohn für seine Tätigkeit erhalten. Für den Revisionswerber habe an jedem Pokerabend die Gefahr bestanden, nichts für seine Tätigkeit zu erhalten. Es sei vom Ausgang der Spiele abhängig gewesen, ob nach der Abrechnung für Verpflegung noch etwas übrig geblieben sei. Aus all dem ergebe sich, dass der Revisionswerber jedenfalls durch seine Tätigkeit als Dealer an der durchgeführten Veranstaltung unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt gewesen sei. Der Revisionswerber habe daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Zeugin DA die Pokerabende veranstaltet habe und der Revisionswerber durch seine Tätigkeit als Dealer daran unternehmerisch beteiligt gewesen sei. Es ergebe sich aus den Feststellungen, dass der Revisionswerber von der Veranstalterin angerufen worden sei, ob er an bestimmten Abenden dealen wolle. Er habe selbst entscheiden können, ob er an diesem Tag als Dealer auftrete. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Veranstalterin habe nicht vorgelegen und der Revisionswerber habe keinen Stundenlohn für seine Tätigkeit erhalten. Für den Revisionswerber habe an jedem Pokerabend die Gefahr bestanden, nichts für seine Tätigkeit zu erhalten. Es sei vom Ausgang der Spiele abhängig gewesen, ob nach der Abrechnung für Verpflegung noch etwas übrig geblieben sei. Aus all dem ergebe sich, dass der Revisionswerber jedenfalls durch seine Tätigkeit als Dealer an der durchgeführten Veranstaltung unternehmerisch im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt gewesen sei. Der Revisionswerber habe daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
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Der Tatzeitpunkt sei jedoch auf den Zeitpunkt der Kontrolle einzuschränken. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Revisionswerber am 22. Februar 2022 ab 19:00 Uhr bis zur Kontrolle als Dealer tätig gewesen sei. Es könne jedoch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Revisionswerber auch an den anderen von der belangten Behörde angeführten Daten als Dealer tätig gewesen sei. Von der Zeugin DA sei lediglich bestätigt worden, dass der Revisionswerber an insgesamt vier Abenden als Dealer tätig gewesen sei. Aus den Wortprotokollen des Abschlussberichtes des Landeskriminalamts Tirol vom 8. April 2022 samt Anlassberichten und dem Abschlussbericht des Landeskriminalamtes Tirol vom 30. Juni 2022 gehe hervor, dass die Zeugin DA vor den von der belangten Behörde angegebenen Tatzeiträumen mit dem Revisionswerber kommuniziert habe und dabei das Dealen an einem bestimmten Pokerabend thematisiert worden sei. Von der belangten Behörde seien über den 22. Februar 2022 (Zeitpunkt der Kontrolle) hinaus weitere sechs Tage angeführt worden. Die Zeugin habe im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht jedoch ausgesagt, dass der Revisionswerber nicht öfter als vier Mal für sie tätig gewesen sei. Für das erkennende Gericht bestehe kein Zweifel an dieser Angabe der Zeugin, da sie darüber hinaus sämtliche Umstände betreffend die Pokerabende ausführlich dargelegt habe.
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Es könne sohin nicht festgestellt werden, an welchen Tagen über den Abend der Kontrolle hinaus der Revisionswerber als Dealer tätig gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Tatzeitraum auf den Tag der Kontrolle einzuschränken und hinsichtlich der Spielvarianten der Spruch auf die Spielvariante „Dealer’s Choice“ zu konkretisieren, da am Abend des 22. Februar 2022 lediglich diese Spielvariante gespielt worden sei.
14
Zum Verschulden führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, dass es sich bei der dem Revisionswerber angelasteten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle. Der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffe. Die ihm angelastete Übertretung sei ihm auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.
15
Gemäß § 52 Abs. 2 GSpG sei bei Übertretungen dessen Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständigen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe iHv 1.000 € bis 10.000 € zu verhängen. Auf Grund der Einschränkung des Tatzeitraumes und der damit verbundenen Herabsetzung der Geldstrafe sei auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) schuld- und tatangemessen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sei bei Übertretungen dessen Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständigen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe iHv 1.000 € bis 10.000 € zu verhängen. Auf Grund der Einschränkung des Tatzeitraumes und der damit verbundenen Herabsetzung der Geldstrafe sei auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 € (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) schuld- und tatangemessen.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein; die belangte Behörde teilte mit, von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung abzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
19
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20
Liegen - wie hier in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 13.1.2025, Ra 2024/12/0099, mwN).Liegen - wie hier in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen vergleiche , z.B. VwGH 13.1.2025, Ra 2024/12/0099, mwN). 21
Der Revisionswerber führt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst die „Unvereinbarkeit der nationalen Glücksspielbestimmungen mit Unionsrecht“ ins Treffen. Die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols ergebe sich bereits aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rs C-390/12, Pfleger, und der dazu ergangenen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats Oberösterreich und des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich. Das Verwaltungsgericht habe keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen und keine Kohärenzprüfung durchgeführt.
22
Der Revisionsfall gleicht in diesem Punkt hinsichtlich des Vorbringens zur Zulässigkeit und zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Revision sowie den Feststellungen des Verwaltungsgerichts u.a. jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, zurückgewiesen hat und auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird.Der Revisionsfall gleicht in diesem Punkt hinsichtlich des Vorbringens zur Zulässigkeit und zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Revision sowie den Feststellungen des Verwaltungsgerichts u.a. jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, zurückgewiesen hat und auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird.
23
Wie in jenem Fall, der dem Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, zu Grunde lag, hätte der Revisionswerber im Revisionsfall auszuführen gehabt, aufgrund welcher geänderten Umstände das Verwaltungsgericht welche - anderslautenden - Feststellungen zu treffen gehabt hätte, die in der Folge zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Dies hat der Revisionswerber nicht getan. Damit hat der Revisionswerber nicht die Relevanz des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels aufgezeigt (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung von geltend gemachten Verfahrensfehlern etwa VwGH 18.3.2025, Ro 2023/12/0009, mwN), weshalb schon deshalb insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.Wie in jenem Fall, der dem Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, zu Grunde lag, hätte der Revisionswerber im Revisionsfall auszuführen gehabt, aufgrund welcher geänderten Umstände das Verwaltungsgericht welche - anderslautenden - Feststellungen zu treffen gehabt hätte, die in der Folge zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Dies hat der Revisionswerber nicht getan. Damit hat der Revisionswerber nicht die Relevanz des von ihm geltend gemachten Verfahrensmangels aufgezeigt vergleiche , zur erforderlichen Relevanzdarlegung von geltend gemachten Verfahrensfehlern etwa VwGH 18.3.2025, Ro 2023/12/0009, mwN), weshalb schon deshalb insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt.
24
Soweit in diesem Zusammenhang auch vorgebracht wird, das GSpG sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Teile des § 25 Abs. 3 GSpG rückwirkend aufgehoben habe, genügt ein Verweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018 bis 0020, und die darin angeführten weiteren Nachweise (vgl. auch VwGH 4.6.2025, Ra 2024/12/0018, sowie VwGH 7.8.2024, Ra 2022/16/0001).Soweit in diesem Zusammenhang auch vorgebracht wird, das GSpG sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259 aus 2022,, Teile des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG rückwirkend aufgehoben habe, genügt ein Verweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018 bis 0020, und die darin angeführten weiteren Nachweise vergleiche , auch VwGH 4.6.2025, Ra 2024/12/0018, sowie VwGH 7.8.2024, Ra 2022/16/0001). 25
Aus dem in der Zulässigkeitsbegründung genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 2024, Ra 2022/03/0300, ist für den Standpunkt der Revision ebenfalls nichts zu gewinnen, weil Gegenstand dieses Erkenntnisses eine Verletzung des ORF-Gesetzes, und nicht - wie von der Revision vorgebracht - die Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielregelungen ist.
26
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit des Weiteren Begründungs- und Feststellungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses geltend. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unternehmereigenschaft des Revisionswerbers seien unverständlich und ließen nicht auf Selbständigkeit und nachhaltiges Handeln des Revisionswerbers schließen.
27
Mit diesem Vorbringen wendet sich die Revision der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Revisionswerbers.
28
Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist nach dem Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2024/12/0025, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist nach dem Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor vergleiche , etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2024/12/0025, mwN). 29
Beim vierten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG iVm § 2 Abs 2 zweiter Satz GSpG kommt es nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung auf das Erfordernis der Einnahmenerzielungsabsicht nicht an (vgl. VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0006).Beim vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz GSpG kommt es nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung auf das Erfordernis der Einnahmenerzielungsabsicht nicht an vergleiche , VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0006). 30
Das Verwaltungsgericht führte zu Unternehmereigenschaft des Revisionswerbers im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber zumindest an vier Abenden als Dealer beim Pokerspiel tätig gewesen sei, über seine Tätigkeit selbst entscheiden habe können, keinen Stundenlohn bekommen und das Risiko der Höhe oder des gänzlichen Entfalls von Einnahmen aus Trinkgeldern pro Abend gänzlich selbst getragen habe. Diesen Ausführungen hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen; sie zeigt auch nicht auf, dass sie in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären.
31
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung des Weiteren ausgeführt wird, es sei unklar, welche Tathandlung dem Revisionswerber angelastet werde, weil die Tatzeit mit „22.02.2022 von 19.00 Uhr bis zum Polizeieinsatz um 20.00“ angegeben werde und der Polizeieinsatz erst nach 20.00 Uhr begonnen habe, macht sie einen Begründungsmangel geltend.
32
Dabei übersieht die Revision zum einen, dass das Verwaltungsgericht die Feststellung der Tatzeit auf die - von der Revision nicht bestrittenen - Ausführungen der Zeugin DA stützte, wonach derartige Pokerabende immer um 19.00 Uhr begonnen hätten. Zum anderen zeigt die Revision die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht auf.
33
Im Ergebnis wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Abspruches über die Schuld als unbegründet abgewiesen wurde, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb die Revision insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.Im Ergebnis wurde in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Abspruches über die Schuld als unbegründet abgewiesen wurde, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weshalb die Revision insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.
34
Soweit die Revision jedoch vorbringt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 3 VStG, wonach im Spruch u. a. auch die „richtige“ Strafsanktionsnorm anzuführen sei, erweist sie sich im Hinblick auf die verhängte Strafe als zulässig. Sie ist insofern auch begründet.Soweit die Revision jedoch vorbringt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, wonach im Spruch u. a. auch die „richtige“ Strafsanktionsnorm anzuführen sei, erweist sie sich im Hinblick auf die verhängte Strafe als zulässig. Sie ist insofern auch begründet.
35
Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. z.B. VwGH 25.3.2020, Ra 2018/17/0203, mwN). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG.Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , z.B. VwGH 25.3.2020, Ra 2018/17/0203, mwN). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG. 36
Das Verwaltungsgericht hat, falls der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. VwGH 8.7.2024, Ra 2023/12/0154, mwN).Das Verwaltungsgericht hat, falls der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche , VwGH 8.7.2024, Ra 2023/12/0154, mwN). 37
Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als Strafsanktionsnorm(en) „§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)“ angeführt. In der Begründung des Straferkenntnisses zog die belangte Behörde einen Strafrahmen von 1.000 € bis 10.000 € pro Eingriffsgegenstand (Pokertisch) - und damit § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG als strafsatzbestimmend - heran.Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis wurde als Strafsanktionsnorm(en) „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)“ angeführt. In der Begründung des Straferkenntnisses zog die belangte Behörde einen Strafrahmen von 1.000 € bis 10.000 € pro Eingriffsgegenstand (Pokertisch) - und damit Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG als strafsatzbestimmend - heran.
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Das Verwaltungsgericht hat - abgesehen von der Herabsetzung der Strafe - in seinem durch die vorliegende Revision angefochtenen Spruchpunkt I. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm nicht korrigiert, was aber zwingend notwendig gewesen wäre, weil es - wie schon die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses - von § 52 Abs. 2 GSpG als strafsatzbestimmend ausging, der im Straferkenntnis nicht als Strafsanktionsnorm genannt war. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. erneut etwa VwGH 8.7.2024, Ra 2023/12/0154, mwN).Das Verwaltungsgericht hat - abgesehen von der Herabsetzung der Strafe - in seinem durch die vorliegende Revision angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm nicht korrigiert, was aber zwingend notwendig gewesen wäre, weil es - wie schon die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses - von Paragraph 52, Absatz 2, GSpG als strafsatzbestimmend ausging, der im Straferkenntnis nicht als Strafsanktionsnorm genannt war. Damit belastete es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhalts vergleiche , erneut etwa VwGH 8.7.2024, Ra 2023/12/0154, mwN). 39
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Ausspruchs über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Ausspruchs über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Oktober 2025